Kreditinſtitute. 37
in Hinſicht der das Völkerwohl betreffenden Inſtitutionen ſich um ſo mehr rechtfertigen laſſen— wenn auch nicht immer vom practiſchen, doch ſicher vom wiſſenſchaftlichen Standpunkte aus.
III. Kreditinſtitute.
So lange die Feudalverfaſſung in ihrer Reinheit beſtand, bedurfte der Landbau zur Vermittelung feiner Productions: thätigkeit und zur Erfüllung ſeiner Verpflichtungen gegen den Staat keines Geldes. Alle Gegenſeitigkeitsverhältniſſe zwiſchen dem Arbeitbedürfenden und dem Arbeitgewährenden wurden durch Naturaltauſch ausgeglichen. Nur durch ſeine Beziehungen zu dem bereits ſeit langer Zeit zur Geldwirthſchaftsform übergegangenen Gewerbs- und Handelsſtande ward der Landmann mit dem Gelde bekannt; zur Betreibung ſeiner innern Wirthſchaftsangelegenheiten bedurfte er deſſelben nicht. Plötzlich wird aber dieſe althergebrachte Agrarverfaſſung aufgelöſt, und es tritt an deren Stelle ein Syſtem, nach welchem keine Arbeit anders als gegen Bezahlung verrichtet wird. Nur etwa, wo die Arbeitsgehülfen durch Familienbande zuſammengehalten werden, alſo auf ganz kleinen Gütern, iſt die innere Wirthſchaftsverfaſſung ſich gleich geblieben; aber auch hier ſind die Beziehungen zum Grundherrn, Staat und Gläubiger durch Geld zu vermitteln. In allen Wirthſchaften, zu deren Betreibung die Familienkräfte nicht ausreichen, wo fremde Hülfe noth— wendig iſt, muß auch die Arbeit durch Geld vermittelt werden— es ſei denn, daß man aus Noth noch einige Naturalausgleichungen beibehalten habe.