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Die Landgemeinde in Preußen / von Moritz von Lavegne-Peguilhen
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IV.

Erbfolgeordnung.

Rittelft Einführung der Koppelwirthſchaft iſt es unter gleichzeitiger Darſtellung der erforderlichen Kreditinſtitute gelungen, der wirthſchaftlichen Thätigkeit auf den einzelnen Ruſtikalgütern eine gedeihliche Grundlage zu ertheilen. Der gelähmte Zuſtand, in den fie durch die unvollſtändige Aus führung der Agrargeſetze und durch deren Unzulänglichkeit verſetzt worden, iſt gelöſt, und die wirthſchaftlichen Kräfte werden ſich endlich auf das Freieſte zu entfalten vermögen. Aber es iſt damit das dauernde Beſtehen ſo günſtiger Ver­hältniſſe noch nicht gewährleiſtet worden. Wir haben geſe⸗ hen, daß die zur Stallfütterung gediehenen Ruſtikalgüter anfänglich auch einen regen Aufſchwung nahmen, daß ſie aber bald den zerſtörenden Wirkungen der Zwangsverkäufe erlagen, und durch dieſe in ihrem Fortbeſtehen bedroht wurden. Dieſe Gefahr herrſcht aber, ſelbſt nach Herſtel­lung geordneter Wirthſchafts und Kreditverhältniſſe, noch fort, ſo lange die weſentliche Quelle jener Zwangsverkäufe in ihrem Laufe nicht gehemmt worden.

Gehen wir auf den inneren Zuſtand einer zum unfrei­willigen Verkauf geſtellten Wirthſchaft wenn auch ʒuwei­len der Schein der Freiwilligkeit gerettet wird zurück, ſo ergiebt ſich, daß demſelben überall eine Störung der Wirthſchaftsbilanz zum Grunde liegt. Die Einnahmen reichen nicht mehr zu, um die unvermeidlichen Ausgaben zu decken. Findet dieſes Mißverhältniß etwa in der Un­tüchtigkeit oder Unſittlichkeit des Wirthſchaftsvorſtandes und