VII. Rechts- und Polizeiverfaſſung.
Neben der inneren, ſubjectiven Gemeindethätigkeit bedarf es auch der Beſtimmung und Wahrnehmung der äußeren Angelegenheiten des Gemeindelebens, derjenigen, bei denen zugleich mehre oder viele Gemeinden betheiligt ſind. Dieſe ſind Gegenſtand des Staatsreſſorts, und ſo weit ſie durch örtliche Organe wahrgenommen werden, fallen ſie weſentlichen Theils den Gemeinden und deren Beamten anheim, die dadurch den Charakter der politiſchen Gemeinde erhalten. Es iſt die Beſtimmung desjenigen Theils der Staatsthätigkeit, der den Gemeinden zu delegiren, und desjenigen, der von unmittelbaren Staatsbeamten wahrzunehmen iſt, von höchſter Wichtigkeit. Denn einerſeits wächſt mit dem Umfange der Gemeindefunctionen zugleich die Stärke des Gemeindebandes; ſodann iſt die Staatsthätigkeit überaus bildend, wo ſie von der gewerblichen und ländlichen Bevölkerung nebenher ausgeübt wird; es werden die unvermeidlichen Einſeitigkeiten der Productionsthätigkeit nur durch eine angemeſſene Theilnahme an dem Staatsleben ausgeglichen. Endlich werden die Ge— meindefunctionen in der Regel unentgeltlich verrichtet, während die Arbeiten der unmittelbaren Staatsbeamten fo Foftbar ſind, daß nicht ſelten der Nutzen ihrer Leiſtungen durch die Koſten vollſtändig abſorbirt wird. Je größer das den Gemeinden zu übertragende Maaß der Staatsobliegenheiten iſt, um ſo wohlfeiler die Verwaltung, um ſo förderlicher iſt fie der Nationalkultur und der nationalen Freiheit.