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Die Landgemeinde in Preußen / von Moritz von Lavegne-Peguilhen
Seite
106
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106 Gemeindeordnung.

iſt die politiſche Gemeinde nur Organ der Staatsgewalt, ſie darf deshalb auch nur dem Reſſort der Staatsbehörden unterliegen, weshalb dieſen die entſcheidende Stimme in allen polizeilichen Angelegenheiten gebührt.

Dieſe hierarchiſche Gemeindeverfaſſung, die daraus ſich entwickelnde ſcharfe Abgränzung des Staats- und Ge­meindelebens; dieſes ſich gegenſeitige Durchdringen beider in den oberen wie in den niederen Regionen des Geſell­ſchaftslebens ſcheint die unerläßliche Bedingung einer der Geldwirthſchaftsform entſprechenden Staatsverfaſſung. Dieſe wird bei Anwendung des gleichen Prinzips auf die Ab­gränzung des Familien-, Vereins- und Gemeindelebens die Grundlage wahrer und dauernder Freiheit ſein. Die Gemeindegenoſſen bauen und bilden ſich dann ihr inneres Familien., Vereins- und Gemeindeleben ſelbſt aus; die Individuen ſtehen nur mittelſt des Vereins- und Gemeinde­lebens mit dem Staate in Berührung; dieſer hat fer­nerhin nur noch mit Vereinen und Gemeinden und nur ausnahmsweiſe mit Individuen zu thun. Nur in einer derartigen Verfaſſung liegt eine wahre Frei­heitsgarantie für alle Klaſſen der Bevölkerung, während die künſtlich in die Luft gebauten Konſtitutionen, die Thei­lung der ſouveränen Gewalt, bisher den ärmeren und ungebildeteren Ständen weder Heil noch Segen gebracht haben. Auch liegt in einer ſolchen Verfaſſung die ein­zige Möglichkeit, die bureaukratiſche Verwaltung von dem Untergange durch Geſchäftsübermaaß zu retten.