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Die Landgemeinde in Preußen / von Moritz von Lavegne-Peguilhen
Seite
105
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Gemeindeordnung, 105

Bei Herſtellung eines ländlichen Gemeindeweſens wird man darauf zu ſehen haben, daß die Gemeindebezirke nicht zu klein, das Minimum der Seelenzahl nicht zu gering beſtimmt werde; weil bekanntlich mit der Ausdehnung die Kraft jedes Vereins in mehr als arithmetiſcher Progreſſion wächſt. Es iſt daher beſſer, große Gemeindebezirke anzu­legen, weil die Nachtheile der Entfernung durch die Bor: theile der Vereinigung bis zu einer weitausgedehnten Gränze überwogen werden. Die zum Theil veralteten Rechtsunter­ſcheidungen, als Domainen, adlich⸗herrſchaftliche und adlich­bäuerliche Grundſtücke; als Erbpachts-, Erbzins⸗-, Cha­toull⸗-, kölmiſche, emphyteutiſche Güter ꝛc., find in Bezie­hung auf die Stellung ihrer Beſitzer zur Gemeinde gänzlich aufzuheben. Güter, deren Bewirthſchaftung zugleich natur­gemäß die phyſiſchen Arbeitskräfte ihrer Inhaber in An­ſpruch nimmt, werden überall zu den Landgemeinden zu rechnen ſein; ſolche, die durch ihre Ausdehnung den Be­ſitzer von der phyſiſchen Mitwirkung entbinden, und die nicht etwa Theil eines Dorfes ſind, bilden eine Aſſociation für ſich; ſie erhalten Virilſtimme in der Kreisgemeinde, während den Landgemeinden in derſelben nur eine Kollektiv­ſtimme gebührt.

Ueber Beſchwerden und Mißbräuche in Ortsgemeinde­angelegenheiten würde die kreisſtändiſche Verſammlung zu entſcheiden haben: ſofern etwa einem wohlhabenden, wirthſchaſtstüchtigen und unbeſcholtenen Käufer eines Ru­ſtikalgutes der Konſens und die Aufnahme in den Ge­meinderath verſagt würde, oder ſofern über die Ausdehnung des Bankkredits für einzelne Landgemeinden oder Ruſtikal­beſitzer ſich Zwiſtigkeiten erheben ꝛc. Wie das Verhältniß der Orts⸗ zur Kreisgemeinde, ſo geſtaltet ſich wiederum das Verhält­niß dieſer zur Provinzialgemeinde und zur provinzialſtändiſchen Verſammlung. Es muß auch das Element des Gemeinde­lebens zu den höheren Stadien des Staatslebens hinauf reichen; auch in dieſer Beziehung bedarf es der Inſtanzen und Entſcheidungen durch die Gemeinden ſelbſt. Dagegen