104 Gemeindeordnung.
der Stadtverordneten zum Magiſtrate, der Kreisſtände zum Landrathe ꝛc., überall mit großer Weisheit feſtgehalten.
Die vollziehende Gewalt in den Landgemeinden wird durch den Dorfſchulzen und deſſen Rathgeber, Gehülfen und Stellvertreter, die Schöppen, gebildet. Sie vereinigen in ſich das dreifache Amt des Gemeindevorſtandes, der Polizeibehörde und des Dorfgerichts; in den beiden letzteren Beziehungen werden fie durch den Landrath beſtätigt, nachdem ſie durch den Gemeinderath erwählt worden. Denn nach Auflöſung des gutsherrlichen Nexus iſt die Ernennung durch den ehemaligen Grundherrn eine Anomalie geworden. Die Functionen der Gemeindevorſteher ergeben ſich aus der dreifachen Richtung ihrer Amtsthätigkeit. Der Schulze hat bei nöthigen Berathſchlagungen den Gemeinderath zuſammen zu berufen, die Verſammlung zu leiten und die Beſchlüſſe nach Stimmenmehrheit abzufaſſen. Er verwaltet das Gemeindevermögen, erhebt die Steuern und führt ſie ab; vermittelt die Verbindungen mit der Bank, ſtellt die Armen, die Blödſinnigen und Unmündigen unter ſeine Obhut, ſorgt für die Befolgung der Orts⸗, wie der Landespolizeigeſetze ꝛc. und wird in allen dieſen Beziehungen durch die Schöppen, erforderlichen Falls auch durch Gemeindeausſchüſſe unter: ſtützt. So bekundet auch das Leben in den Landgemeinden ein weit ausgedehntes Feld vielſeitiger Thätigkeit. Wird daſſelbe den Bedürfniſſen gemäß entwickelt, ſucht man die dazu erforderliche politiſche Bildung in den Gemeinden zu erzielen, ſo wird das Gemeindeleben ſich als Quelle der geiſtigen, wie der ſittlichen Bildung, eines edlen Gemeingeiſtes, der regſten Vaterlandsliebe bethätigen. Dazu iſt aber ganz beſonders erforderlich, daß auch Seitens der Staatsbehörden dem Gemeindeleben und ſeinen Beamten überall Achtung und Anerkennung zu Theil werden. Die Mitglieder der Landgemeinden ſollen nicht allein einen bür— gerlichen Ehrenſtand bilden, ſie ſollen auch als ſolcher aner kannt werden.