11. Koppelwirthſchaft.
Bei Erwägung der zur Vervollſtändigung der preußi— ſchen Agrargeſetzgebung nothwendigen Maaßregeln drängt ſich die Ueberzeugung auf, daß ſie nur inſofern Erfolg haben können, als zuvor die beſtehenden Geſetze wirklich zur Ausführung gelangt ſind. Dies iſt aber, wie wir geſehen haben, bei Weitem nicht der Fall. Die ganz überwiegende Mehrzahl der Ruſtikalgüter liegt noch im Gemenge, unterliegt deshalb der Dreifelderwirthſchaft 2c., wie dieſer Zuſtand bei den mit leichtem Boden dotirten Landgemeinden geſchildert worden. Selbſt ein ſehr großer Theil der beſſer ausgeſtatteten Feldmarken iſt noch in dieſem verweſenden Zuſtande der Halbheit befangen. Man iſt inmitten des Vorſchreitens ſtehen geblieben, weil man kein gedeihliches Endziel vor Augen ſah; weil man nicht wußte, in welcher Weiſe nach erfolgter Separation die wegen Bodenarmuth oder Mangel an Arbeitskräften von der Stallfütterung ausgeſchloſſenen Ruſtikalgüter wahrhaft fruchtbringend zu bewirthſchaften wären. Ueber dieſen wichtigen Geſichtspunkt wird man ſich daher zuvörderſt verſtändigen müſſen.
Es iſt kein Grund vorhanden, weshalb kleine Wirthſchaften, ſofern ſie nur einem kräftigen Geſpann von Ar beitsthieren Beſchäftigung geben und der geringen Fläche wegen nicht etwa zur Spatenkultur herabſinken, nicht im Weſentlichen die auf großen Gütern mit ſo glänzendem Erfolge gekrönten Wirthſchaftsſyſteme adoptiren ſollen. Sicher