36 Koppelwirthſchaft.
erlangen auf dieſe Art durch die Verſpätung einen Vortheil. Hier würde das Geſetz die Theilnehmungsverhältniſſe der Nachbarn bei Bepflanzung der Gränzen zu beſtimmen ha— ben, und es würde z. B. von weſentlichem Erfolg fein, wenn die Beſitzer für den durch das Uebertreten ihres Viehes angerichteten Schaden nur ſo lange aufkommen dürfen, bis ſie die Hälfte ihrer Gränzen geſichert haben, daß nach dieſem Zeitpunkte es Aufgabe der Nachbarn wäre, ſich gegen das Uebertreten des Viehes zu ſchützen. Ueber die Erhaltung und Pflege der Hecken würden beſondere Geſetze zu erlaſſen ſein, Strafbeſtimmungen bei ihrer Beſchädigung 2c. Doch um hier mit voller Ueberzeugung einwirken zu können, würden die Uebergangs- und die beſtehenden Verhältniſſe in den Ländern gründlich zu erfor ſchen ſein, in denen das große Werk bereits vollführt und durch den Erfolg bewährt iſt. Eine ſo mächtige Umgeſtaltung wirkt auf die Rechts-, Polizei- und Kommunalverhältniſſe, auf das Familienleben, auf die Sitten und Bedürfniſſe zurück, oder vielmehr ſie wird durch dieſe zugleich bedingt, und man wird von allen dieſen Zuſtänden die gründlichſte Anſchauung haben müſſen, bevor man ſich entſchließen wird, hemmend oder fördernd einzugreifen. Denn es darf nicht überſehen werden, daß bei dem Charakter und dem Bildungsſtande unſerer Ruſtikalbeſitzer jede Miß—leitung das große Werk um mehrere Generationen aufhalten würde. Der Staat würde demnach Kommiſſarien in das Ausland ſenden müſſen, um die mit der Koppelwirth— ſchaft nothwendig verbundenen und deren Beſtehen bedingenden Inſtitutionen an Ort und Stelle kennen zu lernen. Es ſind derartige wiſſenſchaftliche Prüfungen recht eigentlich Aufgabe einer weiſen Regierung, und wie die Völker in allen Beziehungen von einander lernen, ſo werden ſie auch auf den Gebieten des Staatslebens ſich durch Mit— theilung ihrer Erfahrungen gegenſeitig aufklären müſſen. Während man fremde Welttheile durchreiſen läßt, um neue Käfer und Pflanzen zu entdecken, würden Entdeckungsreiſen