Koppelwirthſchaft. 35
gelangen können, ſobald den ſich auseinanderſetzenden Gemeinden das ſo wichtige Bonitirungsgeſchäft, natürlich unter fortwährender Begleitung des Kommiſſarius, ſelbſt überlaſſen bleibt, und indem in Betreff der Planbeſtimmung das in Weftpreußen bereits häufig mit Erfolg angewendete Verſteigerungsverfahren allgemein eingeführt wird. Ferner, fobald die bezüglichen Rechtsſtreitigkeiten mit Beſeitigung des richterlichen Verfahrens, unter Zuziehung von Obmännern, ſofort ſchiedsrichterlich entſchieden werden; und endlich, indem die Kommiſſarien und Feldmeſſer das Geſchäft, ſoviel wie irgend möglich, an Ort und Stelle und ohne Unterbrechung zu Ende führen. Von entſcheidendem Einfluſſe für die Löſung dieſer Aufgaben iſt dabei die Auswahl und die Stellung der Kommiſſarien. Dieſe werden Umſicht und Erfahrung mit hingebender Thätigkeit vereinigen müſſen— Eigenſchaften, die dauernd nur erworben werden, wo die Anregung weniger in den Diäten ꝛc., als in der mit der Stellung verbundenen äußeren Ehre, und in der Ausſicht auf Beförderung zu den höheren dienſtlichen Stellungen beſteht.
Aber auch die Verkoppelung wird ohne Vermittelung des Staats nicht mit Erfolg zu bewerkſtelligen fein. Das größte Hinderniß iſt die gänzliche Unbekanntſchaft der alten Dreifelderwirthe mit dieſem ſchönen Wirthſchaftsſyſteme. Es werden denſelben practiſche Beiſpiele vor Augen geſtellt werden müſſen, und man wird entweder junge Landleute nach Holſtein und Weſtphalen ſenden, oder Koloniſten von dort herholen müſſen. Dies wäre inzwiſchen weſentlich Aufgabe der landwirthſchaftlichen Vereine; die Thätigkeit des Staats würde ſich mehr auf Förderung des Uebergangsactes ſelbſt zu beſchränken haben. Zur Zeit iſt es demſelben beſonders hinderlich, daß die zuerſt ans Werk gehenden Wirthe die mehrſte Arbeit haben, da ſie den vollen Umfang ihrer Gränzen bepflanzen müſſen; die ſpäter beginnenden Nachbarn finden die Arbeit bereits zum Theil verrichtet, ſie
3*