34 Koppelwirthſchaft.
Die Ueberzeugung, daß die Lage der Ruſtikalgüter, in der ſie wie durch ein Alpdrücken niedergehalten werden, nur durch Einführung der Koppelwirthſchaft zu verbeſſern iſt, wird nun auch den Muth und die Hülfsmittel zur Beſeitigung der ſich entgegenſtellenden großen Schwierigkeiten darbieten. Um endlich zum Ziele zu gelangen, müſſen zwei große Maaßregeln durchgeführt werden: die Spezialſepa— ration ſämmtlicher noch im Gemenge liegender Ruſtikalgüter und die Errichtung der Koppeln. In beiden Beziehungen wird die Mitwirkung des Staats nicht zu ent— behren ſein, und wir werden zu unterſuchen haben, in welcher Weiſe dieſe ſich bethätigen müſſe.
Zur Ausführung der Spezialſeparationen ſind bereits die erforderlichen Geſetze und Inſtructionen erlaſſen; die leitenden und erkennenden Behörden, die Kommiſſarien, Feldmeſſer, Boniteure und Kreisverordneten ſind ernannt, und es ſind alle erforderlichen Einrichtungen getroffen, um nach erfolgtem Antrage das große Werk vollführen zu können. Nur iſt in Folge der großen Uebelſtände, welche die Aus: einanderſetzung zu begleiten pflegten, ſo lange es an den Ergänzungs⸗Inſtitutionen fehlte, das Provokationsrecht beſchränkt worden; es wird daſſelbe nach Erlaſſung jener Inſtitutionen in ſeiner früheren geſetzlichen Ausdehnung wieder herzuſtellen fein. Dabei kommt es ganz beſonders darauf an, daß die ganze Operation bei geringerer Koſtſpieligkeit und geſteigerter Zuverläſſigkeit ſchleuniger denn bisher zum Ende geführt werde. Dahin wird man nur
in der Königlichen Realſchulbuchhandlung erſchienene Schrift von F. W. Dreyer:„Ueber die Anwendbarkeit und den Nutzen der Koppelwirthſchaft in der Mark Brandenburg“, die ſich eben ſo lebhaft für den Nutzen, wie für die Anwendbarkeit dieſes Wirthſchaftsſyſtems ausſpricht, gekrönt. Der Ausführung ſtanden aber damals noch zu mächtige Hinderniſſe entgegen, indem natürlich die Feudalverfaſſung aufgehoben und die Spezialſeparation realiſirt fein mußte, bevor an die Errichtung von Koppeln gedacht werden konnte.