Kreditinſtitute.
Auch iſt zu bezweifeln, ob die ſchottiſche Bankverfaſſung ſich ohne Weiteres auf Preußen wird übertragen laſſen. Wahrſcheinlich wird ſie uns nur als Vorbild, das jedoch nach den örtlichen Verſchiedenheiten modifizirt werden muß, von Nutzen ſein. Es iſt namentlich nicht zu erwarten, daß die Banken als reine Privatinſtitute ſich in Preußen den Bedürfniſſen gemäß ausbilden werden. Ebenſowenig werden ſie als reine Staatsinſtitute ihre Aufgabe zu löſen im Stande ſein, ſowohl weil die Bankzettel dann den Charakter der Landesmünze annehmen werden, als auch weil die Verwaltung überaus koſtbar ſein würde.
Dagegen werden die Banken ſich als kreisſtändiſche Inſtitute, unter Auſſicht des Staats, ohne Schwierigkeit here ſtellen laſſen. Die Verwaltung könnte einem kreisſtändiſchen Comitee übertragen werden. Das erforderliche Kapital würde ſich durch die auf das Grundvermögen zu hypothezirenden Pfandbriefe, die als Unterpfand zu deponiren wären, beſchaffen laſſen. Auf ſolche Art würden die Grundbeſitzer zugleich Actionäre und Schuldner ſein. Die einzelnen Landgemeinden würden den Kredit ihrer Mitglieder prüfen, und für die denſelben zu gewährenden Darlehen ſolidariſch haften müſſen. Ebenſo die Gewerbskorporationen und die Ritterſchaft. Nur zu productiven Zwecken werden Darlehne gegeben. Findet eine anderweitige Verwendung Statt, fo erfolgt ſofortige Kündigung; ebenſo, wenn Grundſtücke noch anderweit mit Schulden belaſtet werden. Die Bank muß jederzeit alleinige Real-Gläubigerin ſein. Die Schuldner zahlen vier Prozent Zinſen, wovon zwei Prozent zur Amortiſation, ein Prozent für die Verwaltung und zur Bildung eines Sicherheits- und Kreiskommunalfonds, und endlich ein Prozent als Abgabe an den Staat verwendet werden müſſen. Bei Gewährung von Perſonalkredit, der immer auf ſechs bis zwölf Monate gegeben wird, und für den zwei bis drei Spezialbürgen haften müſſen, fällt auch die Amortiſationsquote der Kreiscommune zu. Sollte das Vertrauen zu den Bankzetteln ſich nicht