Druckschrift 
Die Landgemeinde in Preußen / von Moritz von Lavegne-Peguilhen
Seite
73
Einzelbild herunterladen

Erbfolgeordnung. 73

ſo ohne Weiteres auf das Grundvermögen zur Anwendung zu bringen. Die Gegenſätze zwiſchen beweglichem und unbe­weglichem Vermögen, zwiſchen Stadt- und Landwirthſchaft ſind ſo erheblich, daß Geſetze, welche deren inneres Weſen berühren, niemals auf beide zugleich Anwendung finden kön­nen*). Freilich kann das Naturrecht, welches nur von den unveräußerlichen Rechten der bei den verſchiedenen Vermö­gens- und Wirthſchaftsgattungen betheiligten Menſchen aus­geht, dieſe Gegenſätze nicht beachten.

Hiernach dürfte das Bedürfniß nach einem, das innere Weſen des Landbaues berückſichtigenden, Erbfolgegeſetz für die Ruſtikalgüter nicht in Abrede zu ſtellen ſein. Oder vielmehr, man wird ein ſolches ganz allgemein, für alle ge­ſpannhaltenden Landgüter zu entwerfen haben, da unter die­ſen, wie ſehr ſie auch in der Größe verſchieden ſein mögen,

) Schon die Juden hatten erkannt, daß die das Eigenthum be­treffenden Geſetze in den Städten und auf dem Lande nicht übereinſtim­men dürfen, denn es heißt: Und fo Jemand ein Wohnhaus verkaufet in einer Stadt mit Mauern, ſo beſtehe ſeine Löſung bis zu Ende des Jahres ſeines Verkaufs; ein Jahr ſoll ſeine Löſung beſtehen. Wenn es aber nicht gelöſet wird, bis das ganze Jahr voll iſt, ſo bleibe das Haus in der Stabt mit Mauern für immer dem Käufer, auf ſeine künftigen Geſchlechter hin; es ſoll nicht frei werden im Jubeljahre (3. Moſe Kap. 25. V. 29, 30 nach de Wette). Ferner: Aber die Häuſer in Dörfern, die keine Mauern haben ringsum, ſollen als Feld des La­des geachtet werdenz es ſoll Löſung dafür ſein, und im Jubeljahre ſollen fie frei werden(3. Moſe Kap. 25, V. 31.). Im Leviticus iſt das Land ſubſtituirt und nur für ſieben Jahre veräußerlich, nach wel­chen es die erſten Beſitzer zurtickerhalten: In dieſem Jubeljahre ſollt ihr ein Jeglicher zu ſeinem Eigenthum wieder kommen(3. Moſe Kp. 25, V. 13). Man ſieht alſo, daß das ſtädtiſche Eigenthum verkäuflich war, während das ländliche nur für 7 Fahre verpfändet werden konnte, dann aber an den urſprünglichen Beſitzer zurückſiel. Ja, dieſer Gegenſatz in den Rechtsverhältniſſen iſt durch das ganze Alterthum ſo vorherrſchend, daß die Beweglichkeit des Eigenthums überall ein ſicheres Zeichen der Bürgerſchaften iſt(Geſchichte der arbeitenden und der bürgerlichen Klaſ­ſen von Granier von Caſſagnac. Deutſch Braunſchweig 1839. S. 132.) Es war ein ſehr unheilvoller Gedanke, der den Verſuch zur gänzlichen Vernichtung dieſes Gegenſatzes hervorrief.