72 Erbfolgeordnung.
Taxe angeſchlagen werden. Dieſe letzte Schutzwehr gegen Ueberbürdung, Zerſplitterung und Beſitzveränderung ward endlich erſt durch den Artikel 72 der Declaration vom 29. Mai 1816 aufgehoben, welcher beſtimmte: Die Vererbung der Eigenthum gewordenen bäuerlichen Nahrungen, geſchieht nach den in jeder Provinz geltenden allgemeinen Succeſſionsgeſetzen. Sie können Theilungshalber ſubhaſtirt werden, und werden bei Erbtheilungen nicht nach gemäßigten Taxen (A. L. R. Thl. II. Tit. 7.§. 280), ſondern nach dem wirklichen Ertrage abgeſchätzt. Inſoweit dieſe Beſtimmung zu einer nach§. 29 des Edicts vom 14. Sptbr. 1811 unzuläſſigen Verſchuldung über ein Viertel des Taxwerthes führen mußte, ſollte zur Parzelirung geſchritten werden, da man dieſe nach§. 1. jenes Edicts beſonders wünſchenswerth fand, und da das Geſetz die Verſchuldung des Beſitzers ganz allgemein 2 verhindern beabſichtigt hatte(Reſcr. v. 31. Juli 1818. v. Kamptz J. B. 12. S. 14). Doch fand wiederum dieſe Beſtimmung, wie die Beſchränkung der Verſchuldung, nur auf Bauergüter Anwendung, welche in Folge des Edicts vom 14. Septbr. 1811 Eigenthum geworden ſind, alſo weſentlich auf die adeligen Einſaſſen, während die mittelſt Verordnung vom 27. Juli 1808 erworbenen bäuerlichen Domainengrundſtücke einer Beſchränkung der Verſchuldung nicht unterworfen ſein ſollten.(Reſcript vom 15. Novbr. 1833 v. Kamptz J. B. 42. S. 292).
Man ſieht, daß die Geſetzgebung ſich mit dieſem wichtigen Gegenſtande noch nicht im Zuſammenhang beſchäftigt hat. Es iſt kein Grund vorhanden, weshalb die Domaineneinſaſſen in Betreff der Verſchuldung und des daraus her: vorgehenden Vererbungsmodus anderen Beſtimmungen unterworfen fein ſollen, als die andern Ruſtikalbeſitzer. Auch war es ſicher nicht reiflich erwogen, die in den einzelnen Provinzen geltenden Erbfolgegeſetze, welche urſprünglich nur für ſtädtiſche Verhältniſſe und für die Vererbung des beweg— lichen Vermögens berechnet ſein mochten— denn auch der Adel hatte überall feine beſondern Succeſſionsordnungen—