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Die Landgemeinde in Preußen / von Moritz von Lavegne-Peguilhen
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Erbfolgeordnung. 71

fahrungen bewährten Grundſätze, als leitende Norm für die Zukunft aufgeſtellt. Das Geſetz vom 13. Juli 1836, über die bäuerliche Erbfolge in der Provinz Weſtphalen hat ſeine Grundlage in der entſchiedenen Bevorzugung des Anerben; es hindert die Bodentheilung und ſetzt der Verſchuldung durch Erbfolge ſehr enge Gränzen. Man wird dieſe, wie die Realverſchuldung und das Hypothekenweſen ganz auf­heben können, indem man den Realkredit lediglich auf die Banken beſchränkt und ihnen zugleich die Functionen einer Sparkaſſe zur Ausſtattung der Miterben ertheilt.

In Preußen wird die Einführung einer privilegirten Erbfolge bei den Ruſtikalgütern um ſo weniger bedenklich ſein können, als ſie auch hiſtoriſch ſich vollkommen recht fertigen läßt, und da ſie bis auf die neueſten Zeiten geſetz­lich oder doch thatſächlich beſtanden hat. Zu Zeiten der Erbunterthänigkeit war die Beſtimmung der Erbfolge ledig­lich dem Ermeſſen des Grundherrn anheimgegeben. Allmäh­lich hatten die einzelnen Familien beſtimmte Erbanſprüche an die ihnen zugewieſenen Höfe erlangt, die inzwiſchen immer. nur zu Gunſten des Anerben in Anwendung kamen. So beſtimmt noch§. 11. der Declaration vom 25. März 1790, betreffend die Vererbung der Bauergüter in den Domainen­Aemtern:Demjenigen, welcher zur Erbfolge in dem Hofe gelangt, muß derſelbe nebſt dem dazu gehörigen Grundin­wventario, ganz frei und unentgeldlich eingeräumt werden. Er iſt alſo nicht ſchuldig, etwas dafür zur Erbſchaftsmaſſe u entrichten oder ſeinen Miterben herauszugeben, oder zur Bezahlung der Schulden des letzten Beſitzers, als für welche der Hof ohnehin niemals haften kann, beizutragen. Der Zuſatz 82. des Oſtpreußiſchen Provinzialrechts bleibt dieſer Beſätimmung im Weſentlichen tren, wenn gleich das Landrecht ſich ſchöon mehr den neueren Grundſätzen näherte, indem es Thl. 2. Tit. 7. 8. 2580 in Betreff der Bauerhõöfe beſtimmte: In allen Fällen, wo der neue Beſitzer Miterben abzufinden hat, muß der Werth des Guts, und des zur Wirthſchaft erforderlichen Inventarii, nach einer gemäßigten