70 Erbfolgeordnung.
und geſpannhaltende Wirthſchaften die höchſten Grade der Productivität zu erlangen vermögen; daß nur dieſe zugleich die Konſumtionsintereſſen— und dadurch mittelbar die Production— unterſtützen, und da beide Zuſtände ſich nur mittelſt einer privilegirten Erbfolge herſtellen und erhalten ließen, ſo gab dies ein neues und mächtiges Argument für geſetzliche Vortheilsberechtigungen. Endlich ergab ſich aber auch— und dies war, wenn man nicht annehmen wollte, daß der Geſellſchaftsorganismus auf unlösbaren Widerſprüchen beruht, nach dem Vorangeführten allerdings zu erwarten,— daß das Familienwohl, das eigne Intereſſe der geſetzlich zu Benachtheiligenden, deren Ausſchließung von der Erbfolge in dem Grundvermögen erheiſche; daß dies der alleinige Weg ſei, um ihnen einiges Vermögen zu erhalten, und eine geordnete und geſicherte Lage zu verſchaffen. Ja es ergab ſich, daß weit entfernt, durch eine derartige Bevorzugung die Familienbande zu lockern, nur mittelſt derſelben Friede und Freundſchaft, herzliches gegenſeitiges Wohlwollen in den Familien zu erhalten ſeiz daß dagegen die gleiche Erbberechtigung, die Erbtheilung mittelſt der richterlichen Goldwage, die Herſtellung dauernder Schuldverhältniſſe unter den Familiengliedern, die Kündigung der gegenſeitigen Forderungen 26, Anlaß zu Prozeſſen, zu tödt— licher Feindſchaft unter Geſchwiſtern geben müſſe.
So mächtigen Thatſachen mußten endlich die ungeläuterten Gefühle um fo mehr ſich fügen, als auch die Se: ſchichte lehrt, daß nur unter dem Schutze einer privilegirten Erbfolge ein hoher Aufſchwung des Landbaues und daher der Nation zu erringen ſei. Die Würde und Bedeutſamkeit des ſkandinaviſchen, zumal des ſchwediſchen Bauernſtandes beruht großentheils auf der Untheilbarkeit der Bauerngüter. Englands mächtiger Landbau hat nur unter der gleichen Aegide ſich zu ſeiner gegenwärtigen Höhe emporgeſchwungen. Auch in unſerem Vaterlande ragt vor Allem der weſtphäliſche Bauernſtand hervor, und dieſer hat noch ganz neuerdings im Weſentlichen die durch alte Er—