92 Gemeindeordnung.
der Aſſociation zur Cooperation, von der ariſtokratiſchen zur demokratiſchen Vereinsform, iſt vervollſtändigt. Dieſer iſt naturgemäß und nothwendig, indem die demokratiſche Vereinsform, ſo unangemeſſen ſie ander Spitze des Staats, doch in den lokalen Gebieten und zur Erſtarkung und Ausbildung gleichartig⸗ſchwacher Kräfte, ebenſo nothwendig als nützlich iſt*).
Schwieriger iſt es, den Entwickelungsgang in den emanzipirten Landgemeinden darzulegen, weil von dieſen die Geſchichte bisher wenig Notiz genommen, und weil die Eman— zipationen in Maſſe der neueren Zeit vorbehalten waren, hier die Neugeſtaltungen ſich erſt entfalten, durch die Wiſſenſchaft aber vorgezeichnet werden ſollen. Es iſt die Herſtellung einer den Bedürfniſſen entſprechenden ländlichen Gemeindeordnung eins der großen Probleme, aber auch ein großes Bedürfniß der Zeit. Man wird daſſelbe nur mittelſt ſorgfältiger Erforſchung der Prinzipien löſen können, die bei ähnlichen Emanzipationen ſchon ſeit Jahrhunderten Anwendung gefunden haben, es werden auch in dieſer Beziehung Forſchungen an Ort und Stelle nothwendig fein“*. Daher kann es hier nicht die Abſicht ſein, die Grundzüge einer ländlichen Gemeindeordnung zu entwickeln; nur einige Andeutungen und der Beweis ihrer Möglichkeit und Unvermeidlichkeit mögen geſtattet fein.
) Vergl. Geſellſchaftswiſſenſchaft. Th. II. 5. 70.
*) Ein großartiges Material zur Erkenntniß des Cntwickelungsganges der Verfaſſungen in den Landgemeinden verdanken wir dem geheimen Regierungsrathe Auguſt Freiherrn v. Haxthauſen, der wahrſcheinlich zur Zeit der größte Kenner dieſes intereſſanten, aber ſehr vernachläßigten Gebietes der Staatswiſſenſchaften iſt. Deſſen Schriften: 1) Ueber die Agrarverfaſſung in Norddeutſchland und deren Conflicte mit der gegenwärtigen Zeit. Berlin, Reimer. 1829. 2) Gutachten über den nach den Beſchlüſſen eines Königl. hohen Staatsraths redigirten Entwurf einer ländlichen Gemeindeordnung für die Provinzen Weſtphalen und Rheinland. 881 Seiten(nicht im Buchhandel erſchienen. 3) Die ländliche Verfaſſung in den einzelnen Provinzen der preußiſchen Monarchie. Königsberg, Gebr. Bornträger. 1839, werden bei Entwerfung der ländlichen Gemeinde⸗ und Polizeiordnungen nicht zu überſehen ſein.