124 Rechts- und Polizeiverfaſſung.
muß unentgeltlich übernommen werden, doch aber würden baare Auslagen zu erſtatten, Einſchreibe⸗ und Abſchreibegebühren zu entrichten ſein, mit der Ausdehnung, daß diejenigen Friedensrichter, die in Privatangelegenheiten außerhalb ihres Wohnortes fungiren müſſen, kleine Diäten erhalten. In England betrachten die Friedensrichter dieſe kleinen Gebühren als Honorar ihres Schreibers. Dieſe Leute ſetzen ſich nicht gerne an den Schreibetiſch, ſie laſſen andere Leute ſchreiben. Bei Aermeren könnte dies aber als ein kleiner Erſatz für die aufgewendete Zeit gelten. Je weniger lukrativ demnach dieſe Aufopferung und Hingebung erheiſchende Stellung wäre, um ſo mehr äußere Ehre und Anerkennung müßte ihren Inhabern zu Theil werden. Man würde ihnen in der kreisſtändiſchen Verſammlung Sitz und Stimme einräumen müſſen, ſelbſt wenn ſie nicht zum Stande der Ritterſchaft gehören, was auch in dienſtlicher Beziehung nothwendig wäre, damit ſie die zur Rekursinſtanz gelangenden Sachen vortragen und erläutern können. Gehören die Friedensrichter aber der Ritterſchaft an, ſo würde ihnen als ſolchen noch eine beſondere Stimme, bei Beſetzung der Landrathsſtellen aber ein Vorzugsrecht einzuräumen fein ꝛc. Doch es ſollen hier nur Andeutungen gegeben werden, die näheren Beſtimmungen würden immer beſonderen Berathungen unterliegen. Neben den großen Vorzügen, die eine wohlfeile, öffentliche und prompte, von dem Volke unmittelbar gehandhabte Rechtspflege in Beziehung auf dieſe ſelbſt hat, wird die politiſche Wirkung einer derartigen Verfaſſung beſonders ſegensreich erſcheinen. Es mag hier geſtattet ſein, die Worte zu wiederholen, die der Geheime Staatsminiſter Oberpräſident v. Schön in ſeinem Berichte über das Schiedsmannsinſtitut anführt, und die in Betreff der Friedensgerichte in noch höherem Maaße Anwendung finden dürften: „Das Inſtitut iſt noch in ſeiner Entwickelung und die „Zahl der abgemachten Sachen für eine neue Einrichtung „anſcheinend ſehr groß. Aber höher als dieſes dürfte die