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Die Landgemeinde in Preußen / von Moritz von Lavergne-Peguilhen
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Rechts- und Polizeiverfaſſung. 123

behörden bisher erdrückt, und an der freien Bewegung, wie an der Wahrnehmung der wichtigeren Angelegenheiten gehindert haben. Dieſe werden künftig von den ordentli­chen Gerichten, von den Regierungen und Landräthen mit um ſo mehr Gründlichkeit und Treue bearbeitet werden können; und es ſind beſonders die letzteren mit den Kreis­ſtänden ein dem preußiſchen Vaterlande eigenthümliches, wichtiges und ſegensreiches Inſtitut, das vollkommen geeig­net iſt, für die beſchränkte Wirkſamkeit der zu ernennenden Friedensrichter Erſatz zu geben. Aber eben in dieſer Be ſchränkung werden dieſe unentbehrlich zur Ausfüllung der Lücke ſein, die in dem Staatsleben immer drückender und verderblicher hervortritt, ſeitdem die mittelalterlichen Inſti­tutionen, wie die büreaukratiſche Verfaſſung, ſich als gleich ungeeignet zur Befriedigung des Verwaltungsbedürfniſſes zu erkennen gegeben haben. Es wird überflüſſig ſein, auf die Koſtbarkeit und auf das Ungenügende der beſtehenden Einrichtungen näher hinzuweiſen, auf die Zucht- und Ord­nungsloſigkeit, die überall in dem Leben der Familien und Gemeinden hervortritt, ſeitdem die Feudal⸗, Korporativ­und kirchlichen Bande gelöſt worden, ohne in irgend einer Weiſe Erſatz zu finden. Die Zahl der Prozeſſe, der Straf­erkenntniſſe, der Zuchthäuſer weiſt zur Genüge auf die wunde Stelle der Geſellſchaft hin).

Um das Inſtitut der Friedensrichter bei uns möglich zu machen, würde man bis auf die Ehrenhaftigkeit in Betreff ihrer perſönlichen Eigenſchaften nicht zu peinlich ſein dürfen. Es iſt beſonders wichtig, Männer des öffent­lichen Vertrauens in dieſer Stellung zu ſehen. Hier wird ein achtbarer, vielleicht in den Ruheſtand verſetzter Juriſt, dort ein Gutsbeſitzer, hier ein ſchlichter Bürger, dort viel­leicht ſelbſt ein geachteter Geiſtlicher das Geſchäft zur Zu­friedenheit ſeiner Bezirksgenoſſen verwalten. Das Amt

Vergl. meine Geſellſchaftswiſſenſchaft Th. 2. 8. Id. Europäiſche Zuſtände.