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Die Landgemeinde in Preußen / von Moritz von Lavergne-Peguilhen
Seite
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122 Rechts- und Polizeiverfaſſung.

Ihnen liegt eine große Reihe von Adminiſtrativgeſchäften, eine große Reihe von Richtergeſchäften in der Sphäre der Strafgerichtsbarkeit und der Adminiſtration, der Polizei­und Civilgerichtsbarkeit ob; und fie werden dadurch, daß die Parteien die Einzelnen wählen können, zugleich Männer des Vertrauens. Sie verſammeln ſich alle Vierteljahre und machen die wichtigſten Sachen und die Appellationen gegen Verfügungen einzelner Friedensrichter gemeinſchaftlich und zum Theil mit Geſchworenen ab. In England bildet dieſes Inſtitut den Mittelpunkt der ganzen Staatsverwal­tung, und in die Hände dieſer einfachen und unbezahlten Männer aus dem Volke iſt ein weſentlicher Theil der Ge­ſchäfte gelegt, die unſeren Gerichten, Notarien, Domainen­rentmeiſtern, Landräthen und ſelbſt den Regierungen oblie­gen, und nach eigener zweijähriger Beobachtung ſagt der Staatsmann, den ich nannte, daß dieſe Geſchäfte dort trefflich beſorgt werden. Zu bemerken iſt dabei noch, daß bei dieſen Friedensgerichten ſich die eigentlichen Vergleiche mit den juriſtiſchen, politiſchen und adminiſtrativen Ent ſcheidungen beinahe unter einander miſchen. Die Friedens­richter ſorgen für den Frieden des Königs, und wenn die Leute ſich nicht gütlich vereinigen laſſen, ſo erhalten ſie ihren Beſcheid*).

Gleichwohl könnte das Inſtitut der großbritanniſchen Friedensrichter heute noch nicht im ganzen Umfange auf Preußen übertragen werden. Es ſetzt daſſelbe durchaus jenen öffentlichen Geiſt und jene Kontrolle, ſo wie jene gereifte politiſche Bildung in dem Volke voraus, welche nur die Frucht feiner langjährigen Theilnahme an der Ber: waltung ſein kann. Darum haben wir den Reſſort der Friedensgerichte mehr auf die unerheblichen Gegenſtände der Adminiſtration, der Juſtiz⸗- und Polizeigerichtsbarkeit be: ſchränkt, die gleichwohl durch ihr Uebermaaß die Staats:

) Vergl. v. Rottek und Welker, Staatslexikon Th. VI. S. 110.