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Die Landgemeinde in Preußen / von Moritz von Lavergne-Peguilhen
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Rechts- und Polizeiverfaſſung. 121

Friedensrichter angebracht werden müſſen, ehe die Gerichte ſie annehmen, ſelbſt wenn keine Partei dies wünſcht. Sind beide Theile damit einverſtanden, ſo würde der Vergleich auch vor jedem andern, eines beſondern Vertrauens genie­ßenden, Friedensrichter abgeſchloſſen werden können.

Als richterlicher Verwaltungsbeamter würde der Frie­densrichter bei Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit fungiren; bei Aufnahme von Schuldanerkenntniſſen, Kauf­verträgen 1c. bis zu Werthsobjekten von hundert Thalern, und bei tüchtiger Geſchäftsbildung auch darüber. So weit es nach Einführung der Banken nothwendig iſt, würde ihm zugleich die Führung der Hypothekenbücher anheim­fallen. Am bedeutſamſten tritt deſſen Wirkſamkeit jedoch als erkennender Richter hervor, in welcher Eigenſchaft ihm die Geſchworenen zur Seite ſtehen. Alle Prozeſſe, deren Object nicht hundert Thaler überſchreitet; alle Vergehen und Verbrechen, die bis ſechs Wochen Gefängniß⸗ oder entſprechende Geld- oder Leibesſtrafe nach ſich ziehen, ſind ausſchließlich vor dem beſetzten Friedensgerichte zu verhan­deln und zur Entſcheidung zu bringen. Die Verhandlungen ſind, ſo weit die Lokalität dies geſtattet, öffentlich; fie werden mündlich geführt und nur ſummariſch regiſtrirt. Die kreisſtändiſche Verſammlung unter Vorſitz des Land­raths bildet die Rekursinſtanz.

Wird die Stellung der Friedensrichter dieſen Andeu­tungen gemäß näher beſtimmt, ſo würde ſie derjenigen ähn­lich werden, welche ſie in England einnehmen. Einer der berühmteſten Staatsmänner, der Oberpräſident v. Vinke, und der unſterbliche Niebuhr haben in ihrem gemein­ſchaftlichen Werke über die Verwaltung Großbritanniens das Inſtitut der Friedensrichter als das ſegenreichſte und treff­lichſte geprieſen, und ihrem Vaterlande Preußen, ſo wie für ganz Deutſchland, die Annahme dringend empfohlen. In England wird durch die Regierung in jeder Grafſchaft eine große Zahl von Friedensrichtern aus Männern des Volks beſtellt, welche unentgeltlich ihr Amt verwalten.