Die Landgemeinde, 131
unſerer erleuchteten Geſetzgebung bereits geſchehen find. Es bedarf nur noch einiger Ergänzungsmaaßregeln, die ohne erhebliche Schwierigkeit, und ohne irgend ein Intereſſe zu verletzen, ſich realiſiren laſſen. Iſt aber die Möglichkeit einmal erkannt, die beſtehenden Mißverhältniſſe zu löſen, der Geſellſchaft wiederum eine feſte Grundlage zu geben, ſo dürfen auch keine Bedenklichkeiten und Schwierigkeiten von der energiſchen Verfolgung des erhabenen Zieles zurückhalten. Denn wahrlich, der Zuſtand der Geſellſchaft fordert zu den ernſteſten Betrachtungen auf. Ein gräuelvolles Exeigniß, wie die Geſchichte kaum ein Aehnliches aufweiſet, hat erſt kürzlich Entſetzen und Abſcheu in allen Gemüthern verbreitet. Möge daſſelbe wenigſtens eine Mahnung zu ernſteren Schrit— ten ſein. Dieſe können aber nur Erfolg haben, ſofern ſie zunächſt den organiſchen Zuſammenhang der Geſellſchaft wiederum befeſtigen, ſofern ſie die materiellen Intereſſen der Nation, die Exiſtenz der Familien ſicher ſtellen. Denn das Güterleben iſt überall die Wurzel und die Grundlage des Kulturlebens, und nur, wo jenes ſicher geſtellt iſt, wird dieſes gedeihen. Deshalb werden weder Konſtitutionen noch kirchliche Zwangsgeſetze, weder Preßfreiheit noch Preßzwang, weder Oeffentlichkeit noch Herſtellung feudaler Inſtitutionen, und wie die Loſungsworte der Parteien heißen mögen, irgend ein Heil gewähren, ſo lange die niederen Regionen des geſellſchaftlichen Lebens noch ungeordnet ſind, ſo lange das Fundament der Geſellſchaft, d. i. ein wohlhabender, ſelbſtſtändiger und geſitteter Stand der Landgemeinden fehlt.