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Die Landgemeinde in Preußen / von Moritz von Lavegne-Peguilhen
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130 Die Landgemeinde

eigne und das Wohl der Nation fie ruft. Beide Sefichts­punkte aber glauben wir bei Bezeichnung der Ergänzungs­inſtitutionen zur preußiſchen Agrargeſetzgebung ſorgfältig feſtgehalten zu haben.

Zunächſt iſt vermieden worden, irgend einen Steuerer­laß zu fordern, weil dem Betrage nach die preußiſchen Steuerverhältniſſe in der That ganz angemeſſen erſcheinen, ſobald nur das productive Leben zur vollen Entwickelung gelangt. Es find weder Darlehne noch andere Opfer erbe­ten, vielmehr iſt dem Staate die Erhebung einer anſehnlichen Steuer von den Kreditſcheinen in Ausſicht geſtellt. Zugleich wird die Befreiung von einem weſentlichen Theil der bisher von ihm verwalteten Geſchäfte dem Staate Gelegenheit geben, ſein Beamtenperſonal um ein Anſehnliches zu ver­mindern. Die Verleihung der zur Entwickelung der Land­gemeinden nothwendigen Inſtitutionen iſt daher den peku­niären Staatsintereſſen unmittelbar förderlich, während mit­telbar in dem vorſchreitenden Nationalwohlſtande ſich die reichſten Einnahmequellen eröffnen.

Endlich hat man überall der Geſtaltung der ländlichen Verhältniſſe die vollkommenſte Freiheit gelaſſen. Der Ru­ſtikalbeſitzer wird bei Lebzeiten und von Todeswegen über ſein Vermögen nach wie vor auf das freieſte disponiren. Er wird verkaufen, zuſammenſchlagen und zerſplittern; er wird teſtiren und verſchulden, je nachdem dies ſeinen Wün­ſchen und Intereſſen entſpricht. Aber er wird nicht ferner durch Schuld⸗ und andere Verhältniſſe zu dieſen Operatio­nen gezwungen werden; er wird es vortheilhaft ſinden, von dieſer Freiheit nur einen feinen wahren Intereſſen, wie de­nen der Wirthſchaft, der Familie und der Nation entſpre­chenden Gebrauch zu machen. Dies iſt aber die allein wahre, zum Glück und zur Veredlung der Völker führende Freiheit.

So erſcheint denn die Herſtellung eines lebenskräftigen, wohlhabenden und geſitteten Bauernſtandes als eine Auf­gabe, zu deren Löſung die weſentlichſten Schritte Seitens