130 Die Landgemeinde
eigne und das Wohl der Nation fie ruft. Beide Sefichtspunkte aber glauben wir bei Bezeichnung der Ergänzungsinſtitutionen zur preußiſchen Agrargeſetzgebung ſorgfältig feſtgehalten zu haben.
Zunächſt iſt vermieden worden, irgend einen Steuererlaß zu fordern, weil dem Betrage nach die preußiſchen Steuerverhältniſſe in der That ganz angemeſſen erſcheinen, ſobald nur das productive Leben zur vollen Entwickelung gelangt. Es find weder Darlehne noch andere Opfer erbeten, vielmehr iſt dem Staate die Erhebung einer anſehnlichen Steuer von den Kreditſcheinen in Ausſicht geſtellt. Zugleich wird die Befreiung von einem weſentlichen Theil der bisher von ihm verwalteten Geſchäfte dem Staate Gelegenheit geben, ſein Beamtenperſonal um ein Anſehnliches zu vermindern. Die Verleihung der zur Entwickelung der Landgemeinden nothwendigen Inſtitutionen iſt daher den pekuniären Staatsintereſſen unmittelbar förderlich, während mittelbar in dem vorſchreitenden Nationalwohlſtande ſich die reichſten Einnahmequellen eröffnen.
Endlich hat man überall der Geſtaltung der ländlichen Verhältniſſe die vollkommenſte Freiheit gelaſſen. Der Ruſtikalbeſitzer wird bei Lebzeiten und von Todeswegen über ſein Vermögen nach wie vor auf das freieſte disponiren. Er wird verkaufen, zuſammenſchlagen und zerſplittern; er wird teſtiren und verſchulden, je nachdem dies ſeinen Wünſchen und Intereſſen entſpricht. Aber er wird nicht ferner durch Schuld⸗ und andere Verhältniſſe zu dieſen Operationen gezwungen werden; er wird es vortheilhaft ſinden, von dieſer Freiheit nur einen feinen wahren Intereſſen, wie denen der Wirthſchaft, der Familie und der Nation entſprechenden Gebrauch zu machen. Dies iſt aber die allein wahre, zum Glück und zur Veredlung der Völker führende Freiheit.
So erſcheint denn die Herſtellung eines lebenskräftigen, wohlhabenden und geſitteten Bauernſtandes als eine Aufgabe, zu deren Löſung die weſentlichſten Schritte Seitens