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Die Landgemeinde in Preußen / von Moritz von Lavegne-Peguilhen
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129
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Die Landgemeinde 129

vernichtenden Geſchäftsübermaaß befreit. Mittelſt Einfüh­rung der vorgeſchlagenen Inſtitutionen werden die Gerichte die Vormundſchafts⸗, Hypotheken:, Injurien⸗, Geſinde⸗, die kleinen Prozeß- und Strafſachen verlieren, und auch die Königlichen Steuer⸗, Polizei- und Verwaltungsbehörden werden ſich von einem überwiegenden Theil ihrer kleinlichen und erdrückenden Geſchäfte befreit ſehen, indem ſie es ferner­hin weſentlich nur mit Gemeinden und mit den wichtigeren und allgemeineren Staatsverhältniſſen zu thun haben. Da durch allein können die Staatsbehörden zu der Geiſtesfrei­heit gelangen, die zu einem tieferen Eindringen in das in nere Weſen der geſellſchaftlichen Verhältniſſe, zur Wahr nehmung der höheren Intereſſen des Nationallebens uner läßlich iſt. Der Staat hat es fernerhin nur mit den Maſſenverhältniſſen zu thun; die kleinlichen Sorgen der Detailwirthſchaft hat er dem Volke anheimgegeben; er ſchwebt in ſeiner ganzen majeſtätiſchen Größe über der Na­tion. Die reine, von allen kleinlichen und unerheblichen Ge­ſchäften geläuterte Monarchie iſt die der Geldwirthſchafts­form allein entſprechende Staatsform, das Königthum herrſchend über Gemeinden.

Bei allen Staatsreformen ſind inzwiſchen zwei Geſichts­punkte, die beſonders in neuerer Zeit eine weſentliche Be deutung erhalten haben, nicht aus dem Auge zu verlieren. Einmal, daß dieſelben nicht etwa pekuniäre Opfer Seitens des mit Schulden und anderen Verpflichtungen ohnedies über bürdeten Staats erheiſchen; dann, daß ſie die ihnen vorlie genden Zwecke nicht durch Zwangsbefehle oder Verbote zu erſtreben ſuchen. Dieſe find überall Kriterien einer niederen. und unentwickelten Staatskraft, fie entſprechen nur den nie­deren Stadien der Nationalkultur. Der höhere Staat weiß ſeine Zwecke ohne unmittelbaren Zwang zu erreichen, er weiß die inneren geſellſchaftlichen Verhältniſſe ſo zu ge­ſtalten, daß, obwohl den Geſellſchaftsgenoſſen eine faſt unbe ſchränkte Bewegungsfreiheit eingeräumt worden, ſie dennoch durch überwiegende Intereſſen dahin geleitet werden, wohin das

v, Peg uilhen, die Landgemeinde. 9