400 Rthlr. zu entrichten. So verkaufte der preußische Staat seine Landeskinder und lieferte sie ohne jegliche Rechtsgrundlage der launenhaften Willkür eines Despoten aus.
Durch den Justizrat Schönermark aus Wusterhausen wurden auf Anordnung des Amtsrats Clausius alle diese Veränderungen bekanntgegeben. Als eine seiner ersten Handlungen schien ihm die Einrichtung eines Patri- monialgerichts (Gerichtsbarkeit des Gutsherrn) vordringlich und wichtig. Hierzu bestimmte er als Richter den Justizrat Jahn, der gleichfalls in Wusterhausen wohnte. Schon kurze Zeit später setzte er einen Termin an, zu dem alle Untertanen zur Ableistung des Gehorsams- und Pflichteids erscheinen mußten. Mürrisch und widerwillig traten die Bauern zusammen. Einen Eid wollten sie wohl leisten, aber nur dann, wenn ihnen der Gutsherr die Zusage gab, nicht mehr Lasten aufzuerlegen, als sie ihre Vorfahren trugen. Eine solche Forderung lehnte Clausius jedoch glatt ab. Als Folge der Ablehnung leistete nun auch nicht einer der Bauern den Untertaneneid. Sie fertigten vielmehr in ihrer Gesamtheit als Gemeinde unter Zuhilfenahme des Rechtsbeistandes Justizrat Schönermark eine Beschwerdeschrift über Clausius an die Domänenkammer in Berlin an, die gleichfalls alle Schikanen des Gutsherrn aus der früheren und auch aus der letzten Zeit enthielt. Eine äußerst aufregende Spannung lag über Bückwitz, die nur mit den ruhigen Augenblicken vor Ausbruch eines Gewitters zu vergleichen war.
Im Gegensatz zu der sonst damals üblichen langsamen behördlichen Bearbeitungsmethode in den Kanzleien erfolgte die Beantwortung dieses Schreibens verhältnismäßig sehr schnell:
„Von Gottes Gnaden, Friedrich Wilhelm, König von Preußen. Unsern gnädigen Gruß zuvor.
Liebe Getreue!
Aus denen von dem Justizrat Schönermark in eurer Sache wider den Kriegs- und Domänenrat Clausius verhandelten und am 7. v. M. eingegangenen Comißarischen Acten ergibt es sich, daß ihr ohne allen Grund euch über den Clausius beschwert habt. Wir befehlen euch daher hiermit aufs ernstlichste bei Vermeidung nachdrücklicher Strafe, dem Clausius den gebührenden Gehorsam zu leisten. Übrigens müßt ihr auch noch die durch eure Beschwerden verursachten von dem Comißario Justizrat Schönermark liquidierten und auf 8 Rthlr. 8 Gr. 15 Pfg. festgesetzten Gebühren und baren Auslagen binnen 8 Tagen bei Vermeidung der Execution dem Schönermark bezahlen. Sind euch mit Gnaden gewogen.
Gegeben Berlin, den 8. Januar 1789 An die Gemeinde zu Bückwitz.“
gez. v. Goldbeck.
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