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Effektivität und Effizienz kriminalpolizeilicher Organisationsformen auf Zeit : mit weiteren Beiträgen von Erich Philipp und einer Arbeitsgemeinschaft an der Polizei-Führungsakademie (Münster) unter Leitung von Wolfgang Stein / Heinz Büchler ...
Entstehung
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Vertikale Zusammenfassung der Ermittlungsgruppe Nr. 8

Anlaß zur Einrichtung dieser Ermittlungsgruppe war eine Serie atypischer Raubüberfälle auf Geldinstitute. Die Ermittlungsgruppe bestand aus sechs Mitarbeitern und war drei Monate lang tätig. Die Bemühungen der Sonder­kommission führten nicht zur Tatklärung. Die in die Befragung einbezogene Ermittlungsgruppe stellte eine Nachfolgeregelung einer bereits schon vorher bestandenen Arbeitsgruppe dar und war länderübergreifend zusammen­gesetzt.

Eine ausgeprägte Strukturierung der Ermittlungsgruppe war wegen der geringen Größe nicht vorhanden. Die Arbeitsteilung gestaltete sich wie folgt: Dem Leiter der Ermittlungsgruppe standen ein Aktenführer und je zwei Teams(Ermittlungsteams) zur Seite. Das abzuarbeitende Spurenaufkommen war mit 6.800 Spuren außerordentlich hoch. Trotz des hohen Spu­renaufkommens wurde SPUDOK nicht eingesetzt, die Akzeptanz von SPUDOK war deutlich gering. DV-Unterstützung fand insoweit nicht statt.

Die Führung der Ermittlungsgruppe wurde als kooperativ eingestuft, die Arbeitszufriedenheit und Motivation war bei den meisten Mitarbeitern sehr hoch. Als problematisch wurde das mangelnde Interesse zweier Kollegen eingestuft, die das Betriebsklima nachhaltig störten. Als nachteilig empfun­den wurde auch das häufige krankheitsbedingte Fehlen und die geringe Mo­tivation eines weiteren Kollegen.

Das nur mäßige Betriebsklima führte zu Konflikten innerhalb der Ermitt­lungsgruppe, was sich sachlich auswirkte. So wurden Ergebnisse des einen Ermittlungsteams nicht umgesetzt, was insgesamt zu Fehleinschätzungen führte.

Der Informationsaustausch erfolgte multilateral im Rahmen von Früh­besprechungen.

Das vorhandene Aktenmaterial mußte wegen der räumlichen Enge an unter­schiedlichen Orten untergebracht werden, was als außerordentlich hinderlich empfunden wurde. Die übrige sachliche Ausstattung der Ermittlungsgruppe wurde als ausreichend bezeichnet.

Die Zusammenarbeit mit dem Staatsanwalt wurde als gut beschrieben. Auch hier war eine Gesamtzuständigkeit des Staatsanwaltes vorhanden.

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