1.3.2.5.2. Formale Zuständigkeiten bei der Ressourcenausstattung
Interessant ist nicht nur, welche Ressourcen einer Sonderkommission zur Verfügung stehen, sondern auch, wer über sie verfügt und wie diese angefordert werden können.
Über die Zuteilung von Ausstattungsmitteln verfügte im Rahmen der Stichprobe, je nach Bundesland, die Landespolizeiverwaltung bzw. die Polizeiverwaltung des Regierungsbezirkes. Das heißt, die Polizeiinspektionsleitung und die Landespolizeidirektion waren Ansprechpartner in bezug auf die Ressourcenausstattung von Sonderkommissionen.
In diesem Zusammenhang wurde auch die Frage gestellt, wer über die Entscheidung einer notwendige Erweiterung einzelner Ressourcen bestimmt.
In sechs Sonderkommissionen gaben die jeweiligen Leiter an, daß sie selber über eine Ausweitung der Ressourcen verfügen konnten. Ein Leiter machte die Einschränkung, daß die Beantragung von weiteren Fahrzeugen zusammen mit dem Inspektionsleiter erfolgen müsse. Weiterhin wurden folgende Stellen als Instanzen für zusätzliche Ausstattung genannt:
* Referatsleiter, * Leiter der Kriminalabteilung, * Inspektionsleiter,
* Polizeipräsident.
Da nach unserer Studie nicht in jeder Sonderkommission der Leiter das Recht hatte, über die Erweiterung von Ressourcen zu bestimmen, wurde die Frage aufgeworfen, ob es nicht angebracht wäre, diese Befugnis den Leitern von Sonderkommissionen zuzusprechen.
Ein Leiter meinte, daß nur der Sonderkommissionsleiter die Verfügungsgewalt über die notwendigen Ressourcen haben dürfe. Hingegen waren fünf Leiter der Ansicht, die Ausstattungsgewalt dürfe nicht beim Leiter liegen. Zur Begründung wurde angegeben, organisatorisch sei eine derartige Verschiebung von Kompetenzen nicht machbar und"wenn ich(der Leiter) es irgendwo abzwacke, so fehlt es andernorts". Hier macht sich gegenüber der Privatwirtschaft ein fehlendes Budget für Projekte als Steuerungsinstrument von Ressourcen negativ bemerkbar.
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