"Schreibmaschine") wurde in einer Sonderkommission bemängelt. In einer anderen Sonderkommission gab es zeitliche Verzögerungen vor Erhalt einer Durchfahrtsgenehmigung. In einem andern Fall legte ein Privatmann, der bei einer Routineermittlung überprüft wurde, Beschwerde ein. Zwei Leiter merkten ironisch an:"Wo keine Gesetzeskenntnisse, da gibt es auch keine Probleme mit dem Datenschutz".
Wie sich schon aus der obigen Auswertung ablesen läßt, stellt der Datenschutz nur in sehr geringem Umfang ein faktisches Problem dar, auch wenn seine Tücken wohl bekannt sind.
Übersicht 7-11: Übt das Datenschutzgesetz Einfluß auf den Aufklärungserfolg aus?"
Einfluß
Die Einhaltung des Datenschutzgesetzes hatte- nach Auswertung der vorliegenden Befragung- keinerlei Einfluß auf den Aufklärungserfolg von Sonderkommissionen. Dennoch wurde gesagt, daß eine buchstabengetreue Auslegung dieses Gesetzes gravierende Auswirkungen haben könnte, sowie: "Eine restriktive Auslegung des Datenschutzes hat großen Einfluß, die Polizei befindet sich eher in einer Grauzone."
Dreimal wurde die Meinung vertreten, Datenschutz sei gleichzusetzen mit Täterschutz. In einer Sonderkommission in den neuen Bundesländern wurde bemängelt, daß ehemals verwendete Datenbankprogramme aus Datenschutzgründen nicht mehr verwendet werden dürfen.
Weiterhin wurde erhoben, wie Soko-Leiter die Zusammenarbeit mit Behörden einschätzten: