Inwieweit die Staatsanwaltschaft von ihrem Recht zur Leitung von Einsätzen bei schweren Delikten gemäß RiStBV Gebrauch macht, war weiter Ge
genstand einer Frage an die StA. Nennungen 1 Dabei wurden folgende Erläuterungen dargelegt
(Antwortvariante 1) — Bei Mordkommissionen nicht erforderlich
2. Nur in besonderen Fällen
1. Mit„Nein“ wurde in einem Fall geantwortet (Antwortvariante 2)
— Zur Hinzuziehung von Sachverständigen — Für die Pressearbeit — Bei allen Tötungsdelikten
(Antwortvariante 3)
— Nur in gegenseitigem Einvernehmen mit dem Leiter der Mordkommission
— Bei umfangreichen Sachaufklärungen unter Berücksichtigung forensischer Erfordernisse
— Für gelegentliche Anordnungen in gegenseitiger Absprache
— Festnahme und Vorführung zur richterlichen Vernehmung
— Zur Durchführung der Sektion, Blutentnahme und
Durchsuchung
3. Von 7(29%) Beantwortern wird die Anordnung taktischer Maßnahmen bestätigt.
Gesamt
307