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Effektivität und Effizienz kriminalpolizeilicher Organisationsformen auf Zeit : mit weiteren Beiträgen von Erich Philipp und einer Arbeitsgemeinschaft an der Polizei-Führungsakademie (Münster) unter Leitung von Wolfgang Stein / Heinz Büchler ...
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fördern. Zudem stehen Täter, deren Verfahren nach$ 153 ff. StPO eingestellt wurde, für das weitere Verfahren als Zeugen zur Verfügung.

Großverfahren sind regelmäßig mit der Beantragung richterlicher Beschlüsse verbunden. Nach Abschluß möglicher Ermittlungen im Vorfeld und nach Überleitung in ein strafprozessuales Ermittlungsverfahren erfordert gerade das Vorgehen gegen z.B. die Organisierte Kriminalität kriminaltaktisch sogleich den Einstieg in eingriffsintensive prozessuale Maßnahmen wie z.B. Rasterfahndung($ 98a StPO), Telefonüberwachung($ 100a StPO). Observation unter Einsatz technischer Mittel($ 110a StPO) oder die Polizei­liche Beobachtung($ 163e StPO). Der Fortgang der Ermittlungen bewegt sich hier oft in einem Spannungsverhältnis zwischen kriminalistischer Er­fahrung und den in der StPO gestellten Anforderungen an die Verdachtslage. Hier kann der Staatsanwalt aufgrund seiner juristischen Ausbildung, forensischen Erfahrung und Nähe zum Gericht die Tätigkeit der Soko schon im frühen Stadium entscheidend fördern, indem es ihm z.B. gelingt, mit einem fundierten Antrag seinerseits, auch in Grenzfällen richterliche Be­schlüsse zu erreichen. Auch dürfte es der Erlangung richterlicher Beschlüsse gewiß nicht abträglich sein, wenn Staatsanwalt und Sonderkommission mit einer Stimme sprechen.

Die im OrgKG statuierten Ermächtigungsgrundlagen, Anordnungskompe­tenzen, Unterrichtungspflichten und Formvorschriften können sich auf die Zusammenarbeit zwischen StA und Soko wie folgt auswirken.

8,:2.1. Zeugenschutz

In Ermittlungsverfahren der Schwerkriminalität kommt wegen der profes­sionellen Vorgehensweise der Täter dem Zeugenbeweis eine hohe Bedeutung zu. Um dieses Beweismittel zu fördern, wurden durch das OrgKG in die StPO und das Gerichtsverfassungsgesetz(GVG) Zeugenschutznormen eingeführt, die es ermöglichen, die Identität des Zeugen bei staatsanwalt­schaftlichen und gerichtlichen Vernehmungen, in der Anklageschrift und in der Hauptverhandlung geheim zu halten($$& 68, 200, 222 StPO und 172 GVO). Bei der Erstellung der hierzu notwendigen Gefahrenprognose, die auf kriminalistischen Anhaltspunkten(z.B. aus dem Soko-Verfahren) oder