kriminologischer Erfahrung beruhen kann,’* können Staatsanwalt und Soko gemeinsam zu fundierten Begründungen für die Geheimhaltung einer Zeugenidentität kommen. Diese Prognose dürfte dann auch in der Hauptverhandlung Bestand haben. Da nach$ 68 III S. 3 und$ 4 StPO die Unterlagen über die Identität des Zeugen bei der Staatsanwaltschaft zu verwahren und erst bei Wegfall der Gefährdung zu den Akten zu nehmen sind(und somit auch der Zugriff des Verteidigers möglich wird), kann die Soko mit dem StA darauf hinwirken, daß die Identität zumindest bis zu einem festgelegten Zeitpunkt oder dauerhaft, geheimgehalten wird. Ein solches Zusammenwirken von Soko und StA im Rahmen des Zeugenschutzes ist geeignet, die Erlangung des bedeutsamen Zeugenbeweises zu fördern und somit die Ermittlungen positiv zu beeinflussen.
8.2.2. Anordnungskompetenzen(Gefahr im Verzuge)
Zwar wurden durch das OrgKG weitere Ermächtigungsgrundlagen in die StPO eingeführt, so wurde doch in den meisten Vorschriften die Anordnungskompetenz bei"Gefahr im Verzuge" der Staatsanwaltschaft übertragen. Zu nennen sind hier die Rasterfahndung($ 98a, b StPO), die Sicherstellung und Beschlagnahme für Vermögensstrafen($ 1110, p StPO), die Polizeiliche Beobachtung($ 163a StPO), die Vermögensbeschlagnahme($ 443 StPO) und der Einsatz eines VE gegen einen bestimmten Beschuldigten oder in einer Wohnung($ 110b II StPO).
Die Eilkompetenz der Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft greift in den neuen Ermächtigungsnormen nur noch beim Einsatz technischer Mittel ($ 100c, I Ziff. 2"kleiner Lauschangriff”").
Erscheint die auf den Staatsanwalt beschränkte Eilkompetenz bei der maschinell durchzuführenden Rasterfahndung noch akzeptabel, so erfordert die Verweigerung der Anordnungskompetenz der Hilfsbeamten der StA bei der oft unverzüglich anzuordnenden Polizeilichen Beobachtung, der Sicherstellung oder Beschlagnahme von Vermögen und vor allem dem Einsatz eines
% Kleinknecht, T./ Meyer, K.: Strafprozeßordnung, Kurzkommentar, 1989, Rdn. 12
zu$ 68 StPO.