Ugrarverhättniffe 13
fehlen müſſen, wo fie nicht bezahlt werden können, oder mächtigere Anziehungskräfte ableitend wirken.
Wie aber auch dieſe Aufgabe zur Löſung gelangen mag, der zum freien Eigenthümer erhobene Einſaſſe wird ſich zunächſt bemühen, Schulden zu machen, wenn er nicht durch mangelndes Betriebskapital von vorne herein am wirthſchaftlichen Vorſchreiten gehindert werden ſoll. Neben dem Grundherrn und dem Staate hat ſich daher ein neuer Anſpruchsberechtigter, der Gläubiger, eingeſtellt, für den gearbeitet und produzirt werden muß, ſofern er zufrieden geſtellt werden ſoll. Wenn deſſen Anſpruch ohne Zweifel gerechtfertigt iſt, da er zum Emporkommen der Wirthſchaft weſentlich beigetragen hat, ſo ſtellen ſich doch bald andere Prätendenten ein, die nicht allein Zinſen, ſondern auch Kapital fordern, die im Unvermögensfalle das Grundſtück zur Subhaſtation bringen, obwohl fie zum Fortgange der Wirthſchaft auch nicht entfernt beigetragen haben— es ſind dies die durch Erbſchaft zu ihren Anſprüchen gelangten Vers wandten des Wirthſchaftsinhabers. Ehedem gab es eine ſolche Klaſſe unter der ländlichen Bevölkerung nicht. Der Grundherr beſtimmte nach einem Todesfall den arbeitsfähigſten und tüchtigſten der Hinterbliebenen zur Annahme des Hofes, und die andern wurden durch gemeinſame Fortſetzung des Familienlebens ſo lange erhalten, bis auch für ſie ſich angemeſſene Wirkungskreiſe gefunden hatten.
Es hatte daher auch ſeine Schattenſeiten, dieſes Ge— ſchenk der Freiheit und des Eigenthums, mindeſtens ſollten die Genüſſe deſſelben erſt durch lebhaften Kampf errungen werden. Für die Regierungen ſtellte ſich aber dadurch eine beſondere Schwierigkeit heraus— und deren mangelhafte Löſung traf die Landgemeinden überaus empfindlich— daß die Adminiſtrationsfunctionen, die der Patrimonialſtaat bisher ausgeübt hatte, nach deſſen Auflöſung in anderer Weiſe verrichtet werden mußten. Es war für Schule und Kirche, für die Armen, die Unmündigen und Waiſen zu ſorgen; die Feuer-, Medizinal⸗, Sicherheits- und Ord