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Die Landgemeinde in Preußen / von Moritz von Lavegne-Peguilhen
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14 Agrarverhaͤltniſſe.

nungspolizei; die polizeiliche und gerichtliche Corrections­und Strafgewalt mußte gehandhabt, es mußten überhaupt die höheren Geſichtspunkte des Staatslebens nach allen Richtungen hin und in allen Gemeinden wahrgenommen werden. Alle dieſe wichtigen Functionen waren bisher von dem Grundherrn und deſſen Beamten ausgeübt worden. Zwar fehlte in der Regel ein geſchriebenes Geſetz, es herrſchte viel Willkür in den Anordnungenen der Dominien, allein dagegen hatte der Gutsherr ein lebendiges und per ſönliches Intereſſe an der Aufrechterhaltung der Ordnung. Er mußte wünſchen, daß Zucht und Ehrbarkeit in den Fa milien erhalten würden, weil nur wohlhabende, ehrbare und ordentliche Einſaſſen ihm in der eigenen Wirthſchaft nützlich ſein konnten, weil nur ſolche im Stande waren, ihre mannigfachen Verpflichtungen zu erfüllen. Dieſes lebendige Intereſſe, und die gründliche Kenntniß der Ver hältniſſe und Perſonen erſetzten in dem überſichtlichen Ver­waltungsbezirke Alles, was philoſophiſche Forſchung in der Staatsgeſetzgebung nur irgend zu leiſten vermochten.

Nach Auflöſung des Patrimonialſtaats gab ſich aber die Nothwendigkeit zu erkennen, die Stelle der ehemaligen Feudalverwaltung durch zeitgemäße Inſtitutionen zu erſetzen. Zwar konnte ein Theil dieſer Verwaltung, wie bisher, dem Gutsherrn anheim gegeben werden, allein einerſeits war, ſobald der gutsherrliche Nexus gelöſt worden, das lebendige Intereſſe an dem guten Fortgange der bäuerlichen Wirth­ſchaften und des ländlichen Gemeinweſens vernichtet; nicht ſelten bildete ſich auch wohl ein entgegengeſetztes Intereſſe, inſofern Seitens des ehemaligen Obereigenthümers der Zuſam­menkauf der bäuerlichen Grundſtücke beabſichtigt wurde, aus; oder es blieb demſelben die Kriminaljurisdiction, und dann mußte er als deren Inhaber die Koſten der Vergehen und Verbrechen tragen, die er in ſeiner Eigenſchaft eines Po­lizeibeamten zu entdecken hatte, wodurch dieſe Entdeckungen natürlich nicht gefördert werden konnten. Auch war zu überſehen, daß der verſchuldete Theil der Grundherren dem