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Die Landgemeinde in Preußen / von Moritz von Lavegne-Peguilhen
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Agrarverhaͤltniſſe. 19

Allgemeinen doch die wirthſchaftlichen Fortſchritte die glän zendſten Anzeichen ſteigenden Wohlſtandes dar.

Allein jetzt ſtirbt der Eigenthümer des Hofes, und es tritt demzufolge die Erbregulirung ein. Das Grundſtück war ſchon durch Aufnahme des Einrichtungskapitals ver ſchuldet, es wird jetzt, ſobald mehrere Erben partizipiren, bis auf zwei Drittheile oder drei Viertheile ſeines Werthes belaſtet. Denn eine geſetzliche Beſtimmung, daß die Ver­ſchuldung bäuerlicher Grundſtücke nur bis zu einer beſtimm ten Werthshöhe Statt haben dürfe, bleibt illuſoriſch, ſo lange es keine ausreichenden und geſetzlich anerkannten Lars prinzipien giebt; auch findet ſie nicht Anwendung, wo das Eigenthum ſchon früher verliehen ward. Dieſe neue Be­laſtung iſt aber der eigentliche Krebsſchaden der Wirthſchaft. Zwar wird derſelbe bei hervorragender perſönlicher Tüchtig­keit des Erben nicht ſofort ans Licht treten, indeſſen iſt dieſe weniger denn früher gewährleiſtet, wo der Grundherr in ſeinem Intereſſe den Tüchtigſten zur Annahme des Hofes beſtimmte, während heute in der Regel die Wirthſchaft dem Erſtgeborenen zufällt, wie unfähig und ſchwach derſelbe auch ſein mag. Treten aber die unvermeidlichen Wirth ſchaftskalamitäten, Mißwachs, Hagelſchlag, Viehſterben, Feuerſchaden, niedrige Marktpreiſe 2c. ein, dann reicht auch die perſönliche Tüchtigkeit nicht aus, die Miterben erhalten endlich keine Zinſen, ſie kündigen ihre Erbportion, die Wirthſchaft wird zur Subhaſtation geſtellt, und geht endlich in andere Hände über, nachdem ſie zuvor lange ‚ges krankt hat, nachdem die ſo rüſtig begonnenen Meliorationen verfallen und die Bodenkraft aufs Aeußerſte erſchöpft worden iſt. Denn der mit Subhaſtation bedrohte Eigenthümer denkt nur an Rettung; er ſucht, in der Hoffnung ſich zu retten, durch Verkauf von Futter und Düngermaterial, übermäßigen Erbau von Oelfrüchten ꝛc. den letzten Reſt der bewegbaren Bodenkraft auszuziehen; ja es ſind Fälle vorgekommen, wo auch ein Spekulationsbrand nicht geſcheuet worden. Der Verkaufspreis des ſo zerrütteten Grundſtücks

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