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54 Erbfolgeordnung.
wird der Pächter banquerott, ſofern die Pachtſumme höher iſt, als die Erhaltung des vom Grundherrn productiv ver— wendeten Kapitals erfordert; ebenſo der Gutskäufer, ſofern das auf dem Gute zinsbar verbleibende Kaufgeld die Höhe der von ſeinen Vorgängern productiv verwendeten und noch fortwirkenden Kapitale überſteigt. Natürlich geſtattet hier der nach Maaßgabe fortſchreitender Kultur in mehr als arithmetiſcher Progreſſion ſteigende Productionsprofit*) einen angemeſſenen Spielraum, und es werden überdies jene allgemeinen Geſetze durch überlegene Intelligenz der Wirth— ſchaftsdirigenten, durch Minderung der Geldpreiſe, niedere Steuerſätze 1c. zu Gunſten der Wirthſchaftsexiſtenz modiſi— zirt, umgekehrt aber auch zu ihrem Nachtheile.
Doch das wirthſchaftliche Leben einer Nation darf nicht auf jene günſtigeren Zuſtände baſirt, es müſſen demſelben vielmehr überall die beſtehenden Durchſchnittsverhältniſſe zum Grunde gelegt werden. Deshalb darf um ſo weniger ein hoher wirthſchaftlicher Productionsprofit angenommen und zu außerwirthſchaftlichen Zwecken beſtimmt werden, als derſelbe die ausſchließliche Grundlage des wirthſchaftlichen Fortſchreitens iſt, und da er um ſo geringfügiger ſich darſtellt, je kleiner die Wirthſchaft und je größer das intellectuelle Uebergewicht der wohlhabenden, im Beſitze der mitkonkurrirenden größeren Wirthſchaften befindlichen Stände iſt. Aus dieſen Gründen darf in keiner Weiſe die Entſtehung wirthſchaftlicher Belaſtungen ohne entſprechende Gegenleiſtungen begünſtigt oder durch die Staatsgeſetzgebung wohl gar erzwungen werden; ja der Staat muß denſelben überall auf das Entſchiedenſte entge— gentreten, ſoweit dies ohne Beſchränkung der perſönlichen Bewegungsfreiheit geſchehen kann. Dieſe Aufgabe wird aber am ſicherſten dadurch gelöſt, daß die Regelung der wirthſchaftlichen Privatbelaſtung ausſchließlich den Banken übertragen, daß zwar Teſtirfreiheit gegeben, die geſetzliche
) Vergl. a. a. O. Th. 1. 5. 51