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Die Landgemeinde in Preußen / von Moritz von Lavegne-Peguilhen
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Erbfolgeordnung. 55

Erbfolgeordnung aber dergeſtalt beſtimmt wird, daß fie nie Quelle der Wirthſchaftsverſchuldung oder der Bodenzer­ſplitterung werde. Die Banken müſſen hiernach zur ſofor tigen Kündigung der ihren Inhabern ſo viele Vortheile darbietenden Kapitale ſchreiten, ſobald eine Privatſchuld zur hypothekariſchen Eintragung angemeldet wird, aus welchem Rechtsgrunde dieſe auch entſtanden ſein mag. Hiernach werden einerſeits ausſchließlich die Banken Real: kredit genießen, im Uebrigen wird nur Perſonalcredit fort beſtehen, der in ſeiner Uebertreibung den Wirthſchaften weniger verderblich iſt, weil die daraus hervorgehenden Schuldverhältniſſe nie dauernd ſein oder gar durch Gene rationen ſich ſortziehen können. Jedermann wird nach wie vor ſeinen Grundbeſitz nach freiem Ermeſſen verkaufen, verſchulden, vererben und zerſplittern dürfen; er wird ſich aber von der Mitbenutzung der zur wirthſchaftlichen Fort entwickelung erſchaffenen Staats- und Kommunalinſtitute ausgeſchloſſen ſehen, ſobald er von ſeiner Freiheit einen Gebrauch macht, der mit den Zwecken dieſer Inſtitute im Widerſpruche ſteht.

Man wird nicht ſagen können, daß derartige Beſtim mungen eine Beſchränkung der perſönlichen Freiheit oder der freien Bodenbewegung enthalten. Niemand ſoll von öffentlichen Anſtalten einen ihrer Beſtimmung widerſtreiten­den Gebrauch machen können; wo dies dennoch geſchieht, iſt dies ein Mißbrauch, der in einer fehlerhaften Ver­faſſung ſeinen Grund hat. Man wird nach wie vor Güter verkaufen, aber nur wo der Beſitzwechſel mit wahrem Bor: theil verbunden iſt; nur Zwangsverkäufe mit ihren ver­nichtenden Folgen werden ferner nicht Statt haben. Auch Schwindelverkäufe werden aufhören, man wird ſich nicht mehr in Unternehmungen einlaſſen, die das Vermögen überſteigen, und es wird der Güterpreis nicht ferner zu einer ſchwindelnden Höhe emporgeſchraubt werden, weil mit Ausnahme des Bankanlehns und deſſen, was etwa auf Perſonalkredit geſtundet wird, bei der Gutsübergabe das