56 Erbfolgeordnung.
volle Kaufgeld erlegt werden muß. Auch wird man nach wie vor kleine Güter zuſammenſchlagen und große zerſplit— tern, aber nur inſofern dadurch ein wirklicher Nutzen erzielt wird; es werden dieſe Bodenbewegungen nicht ferner durch Ueberbürdung erzwungen werden. Darf man vernünftiger Weiſe aber annehmen, daß mit dem Aufhören dieſer erzwungenen Bewegungen die wahre Freiheit verletzt ſei?
Nur ein Bedenken ſtellt ſich entgegen, dem wir eine gründliche Beleuchtung ſchenken müſſen, weil es aus dem innerſten Rechtsgefühl hervorgeht. Die geſetzliche Erbfolge— ordnung ſoll dergeſtalt beſtimmt werden, daß in Folge der in Ermangelung eines Teſtaments bewirkten Erb— regulirung weder Bodenzerſplitterung noch Verſchuldung veranlaßt werde. Wo der Schichtgeber ſo viele für ſich beſtehende Wirthſchaften als Descendenten hinterläßt, da waltet keine Schwierigkeit ob, indem natürlich jedem Des— cendenten eine Wirthſchaft zu überweiſen wäre— es ſei denn, daß die Gemeinde Anlaß und Befugniß habe, gegen die Aufnahme eines unwürdigen Genoſſen Einſpruch zu thun. Eben ſo leicht iſt die Auseinanderſetzung, ſobald neben der Wirthſchaft auch noch ein hinreichendes Baar— vermögen ſich vorfindet, um die Miterben durch Geld vollſtändig zufrieden zu ſtellen. Wie aber ſoll das Geſetz ſich entſcheiden, ſobald mehrere Descendenten hinterblieben ſind, aber nur eine Wirthſchaft ohne Baarvermögen?
Wir haben geſehen, daß im Intereſſe der Production die volle, ungetheilte und unbelaſtete Wirthſchaft auf einen Erben übergehen müſſe— wodurch in nothwendiger Folge die andern Descendenten von der Theilnahme an dem Erbe ausgeſchloſſen werden. Gegen eine ſolche Beſtimmung aber empört ſich das aus einer unmittelbaren Anſchauung her— vorgehende Rechtsgefühl. Man erachtet es eben fo grau⸗— ſam als ungerecht, einem Kinde die ganze Hinterlaſſenſchaft zuzuweiſen, während die andern, obwohl ſie dem väterlichen Herzen eben ſo nahe ſtehen, beiſtandslos in die Welt hinausgeſtoßen werden. Man kann nicht wohl