Erbfolgeordnung. 59
geſtattet fein, ſobald fie als fleißige Gehülfen dem mit der wirthſchaftlichen Leitung beſchäftigten Bruder zur Hand gehen, der ſie dagegen bereitwillig bei ihrer Verſorgung unterſtützen wird. Das durch Naturalaustauſch gegenſeitiger Dienſtleiſtungen, durch geſchwiſterliche Großmuth ge— knüpfte Familienband wird bei Weitem inniger ſein, als wo die Rechtsverhältniſſe der Familienglieder durch die richterliche Goldwage beſtimmt werden. Dies hat auch das preußiſche Juſtizminiſterium anerkannt, als es ſich in dem Reſcripte vom 1. Auguſt 1834, welches die Vererbung der dem Heimfall unterworfenen bäuerlichen Grundſtücke betrifft, eben ſo wahr als ſchön dahin ausſprach:„dann kann auch der „Juſtizminiſter, gleich wie ſchon das Oberlandesgericht in „der Verfügung vom 9. April a. c. gethan, nicht genug „empfehlen, daß von Seiten der vormundſchaftlichen Behör„den auf einen Vergleich hingewirkt werde. Dies iſt beſon„ders jetzt, wo die Abfindung der vom Hofe abgehenden „Kinder nach den älteren Grundſätzen beſtimmt werden ſoll, „einem kleinlichen Abwägen pekuniärer Vortheile vorzu„ziehen, und der Geſichtspunkt nie aus den Augen zu ver„lieren, daß die Erhaltung eines nicht überſchuldeten Wir— „thes auf dem angeſtammten Hofe ebenſo im Intereſſe der „Familie wie des Staats liegt. Die abgehenden Geſchwi„ſter finden der Regel nach in Unglücksfällen bei dem auf „dem Hofe gebliebenen Bruder eine Zuflucht, und für die „minderjährigen Geſchwiſter iſt die Erziehung und Verpfle— „gung auf dem elterlichen Hofe, bis ſie ſich ſelbſt ernähren „können, ein unſchätzbares Gut,— beides in der Weiſe, „daß kleinliche Geldvortheile damit nicht in die Wagſchale „treten).“ Die Verleihung des Grundvermögens an einen Erben ſichert den von der Erbfolge ausgeſchloſſenen Familiengliedern demnach Erziehung und Pflege am väter— lichen Heerde, Schutz und Beiſtand in Unglücksfällen, und überdies eine Ausſtattung in baarem Gelde. Suchen wir
) v. Kamptz Jahrbücher, Bd. 44. S. 68.