Erbfolgeordnung. 61
Vegetationsſchätze, die tüchtige Bodenbearbeitung ꝛc4. werden um ſo weniger bezahlt werden, als ſelbſt der Werth der Gebäude bei den Taxen nicht mitaufgenommen zu werden pflegt. Natürlich wird der die Intereſſen ſeiner Familie im Auge habende Grundbeſitzer jede nicht ſofort rentirende oder beim Verkauf in die Augen fallende Melioration vermeiden, er wird durch den bevorſtehenden Verkauf zur ſchlechten Wirthſchaft verleitet; die Güter werden mit möglichſt geringem inneren Werth zum Verkauf gelangen, und die Allgemeinheit dieſes Zuſtandes wird auch den Ausnahmen nachtheilig fein, Aus dieſen Gründen wer: den in der Regel nur ſehr niedrige Verkaufspreiſe zu er— langen ſein und die Erbportionen ſehr gering ausfallen. Doch iſt hier noch der günſtigere Fall angenommen, daß jederzeit das volle Kaufgeld ausgezahlt werden mußte, und überhaupt der Entſtehung perennirender Schulden vorgebeugt worden iſt. Sind aber im Gegentheil die zum Verkauf gelangenden Grundſtücke mit Schulden belaſtet, fo iſt daraus einerſeits eine Schmälerung der wirthſchaftlichen Betriebsund Meliorationskräfte hervorgegangen, andererſeits tritt die Möglichkeit ein, daß die Gläubiger ſelbſt den Beſitz des Grundſtücks wünſchen, oder daß ſie doch nicht geneigt ſind, einem Fremden ihr Kapital zu belaſſen; ſie werden auf volle Befriedigung dringen, und es iſt dann nicht zu überſehen, ob nach Abzug der Gerichts,, Tar- und Adminiſtra— tionskoſten überhaupt noch eine zur Theilung gelangende Erbmaſſe ſich darſtellen wird. Hiernach erſcheint es wenigſtens zweifelhaft, ob durch den Erbverkauf die einzelnen Erbportionen höher ausfallen werden, als im vorentwickelten Falle die Ausstattung der von der Erbfolge im Grundvermögen ausgeſchloſſenen Descendenten. Jedenfalls haben die Minorennen den elterlichen Heerd eingebüßt, an dem die wahrhaft ſittliche Bildung allein gedeihen kann, und alle Familienglieder entbehren des Schutzes, den ein wohlhabender und in ſeiner Exiſtenz geſicherter Blutsverwandter ihnen zu bieten vermag.