Erbfolgeordnung.
Die Naturalvertheilung des Bodens unter die einzelnen Erben iſt mit ſo großen Opfern verbunden, daß ſie als geſetzlicher Auseinanderſetzungsmodus gar nicht anwendbar und nur in einzelnen Fällen zu bewerkſtelligen iſt. Die Wirthſchaftsgebäude werden nach Maaßgabe der einzelnen Erbportionen ſich weder theilen, noch auf die einzelnen Pläne translociren laſſen. Es wird deßhalb ein anſehnliches Geldkapital beſchafft werden müſſen, um die einzelnen Parzelen mit Gebäuden und Inventarium zu beſetzen und wirthſchaftlich einzurichten. Durch die ſolcher Art erwachſenden Koſten wird aber nicht ſelten der volle Bodenwerth abſor— birt werden. Denn bei leichten Bodenklaſſen und bei theuren Holzpreiſen iſt es allerdings zweifelhaft, ob das un: bebaute Land nicht wüſt zu belaſſen, und das nothwendige Einrichtungskapital nicht vortheilhafter zum Ankauf bereits beſtehender Wirthſchaften zu verwenden wäre. Dann hätte aber die unbebaute Erbportion factiſch gar keinen Werth. Angenommen, es wären alle Schwierigkeiten überwunden, ſo würde man bei fortgeſetzter Anwendung dieſes Syſtems doch endlich zu ſo kleinen Wirthſchaftsflächen gelangen, daß eine Bodenbearbeitung mittelſt thieriſcher Kräfte nicht mehr zuläſſig wäre, daß zur Spatenkultur übergegangen werden müßte. Dieſe Wirthſchaftsverfaſſung, obwohl als Neben: nutzung für Fabrikarbeiter oder für den künſtlichen Gartenbau ganz angemeſſen, iſt aber als Grundlage des Landbaues eine reine Thorheit, da ſie weder Viehzucht noch Düngererzeugung, weder Fruchtwechſel noch Arbeitstheilung, noch endlich die Erzeugung von Marktproducten geſtattet. Der auf die Bearbeitung weniger Morgen beſchränkte Grundbeſitzer muß ſich ausſchließlich auf den Erbau ſolcher Früchte beſchränken, deren er zur eignen Nahrung bedarf, daher vornehmlich der Kartoffeln. Dieſe werden, je häufiger ſie auf derſelben Stelle gebauet werden, um ſo leichter mißrathen, und da überdies die Spatenkultur eine ſehr zahlreiche Bevölkerung hervorruft, ſo wird dies um ſo gewiſſer eine durch ewigen Hunger bedrohte Nation von Bettlern und