Erbfolgeordnung. 63
Vagabonden fein). Und wie, wenn erſt die geſammte Bodenfläche in ſolcher Weiſe bearbeitet wird?
Doch es iſt nicht zu befürchten, daß im Wege der Erbregulirung eine weitgediehene Bodenzerſplitterung herbeige— führt werde; die Hinderniſſe ſind zu bedeutend, die Nach— theile zu augenſcheinlich, als daß eine Naturalabfindung aller Descendenten geſetzliche Beſtimmung werden könnte. Weit größer iſt die Gefahr, ſobald der Boden in Folge der Seldnoth den Charakter der Scheidemünze annimmt, weil dann faſt Jedermann Gelegenheit erhält, ſich ein Käthneretabliſſe— ment zu begründen, ſobald die Umſtände es wünſchenswerth machen. Man wendet nicht ſelten ein, die Bauerhöfe ſeien zu groß, es könne das Land nicht genügend bearbeitet wer— den, es würde vortheilhafter ſein, die Kräfte ihrer Inhaber auf eine kleinere Fläche zu concentriren, ꝛc. So wenig das häufige Mißverhältniß zwiſchen der Gutsfläche und den an— dern Betriebsmitteln, der Intelligenz, dem Kapitale c., in Abrede geſtellt werden kann, ſo iſt es doch thöricht, dieſes Mißverhältniß durch Zwangsparzelirung beſeitigen zu wollen. Man ſteigere die Intelligenz der Ruſtikalbeſitzer, man gebe ihnen Gelegenheit zur Erlangung ausreichender Betriebs: mittel, und das Mißverhältniß wird bald ausgeglichen ſein.
Wenn bisher die Bevorzugung eines Erben auf Koſten ſeiner Geſchwiſter als Ausfluß ariſtokratiſcher Tendenzen von dem gewöhnlich nach ungeläuterten Gefühlen urtheilenden Liberalismus heftig vorpönt wurde, ſo werden doch Männer, denen es Ernſt und Wahrheit mit dem Vorſchreiten iſt, ſich überall endlich vereinigen, von welchem Standpunkte ſie ur: ſprünglich auch ausgehen mögen. Deshalb iſt es auch gar nicht überraſchend, daß von Rottek und Welker, die Nie: mand des Ariſtokratismus beſchuldigen wird, ſich in Betreff der Bodentheilung in nachſtehender Weiſe ausſprechen:„In „moraliſch-politiſcher Hinſicht erſcheint die Untheilbarkeit
) Vergl. a. a. O. Thl. J. 8. 50. Thl. 2. 8. 19.