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Die Landgemeinde in Preußen / von Moritz von Lavegne-Peguilhen
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64 Erbfolgeordnung.

darum empfehlenswerth, weil nur Güter von einer gewiſſen Größe und einem beſtimmten Ertrag, ihren Bebauern das­jenige ſichern, was Möſer für einen tüchtigen Bauernſtand forderte, das Nothwendige in ſeiner hinlänglichen Vollkom­menheit und die Möglichkeit, Etwas für Zeiten der Noth und für die Verſorgung der Kinder zu erſparen. Nur Bauerngüter ſolcher Art, nicht aber bis zu unbedeutenden Läppchen vertheilte oder ausgeſogene, verarmte und ſchlecht bebauete Güter werden die Grundlagen für einen geſunden, tüchtigen, achtbaren, für einen zuverläſſigen und ſelbſtſtän­digen, für einen an Sitte, Recht und Freiheit, an Vater­land und Verfaſſung haltenden, für einen nicht ökonomiſch und moraliſch verlumpten Bauernſtand, kurz für einen ſolchen, wie man ihn mit Freuden wenigſtens noch in manchen Gegenden Deutſchlands, z. B. des Schwarzwal­des und des Odenwaldes, von Hannover und Weſtpha­len ſieht. Da wo völlig gleiche Beerbung aller Kinder und gleiche Vertheilung der Güter ſtattfindet, da nehmen zuweilen die vielen aus Büſchen und Gräben beſtehenden Gränzzeichen einen großen Raum des zerſtückelten Landes ein, da findet man häufig ſtatt ſtattlicher Bauerhöfe, elende ſchmutzige Hütten, bei welchen man ſich hüten muß, Nachts nicht mit Kopf oder Schultern an die Dächer anzuſtoßen. Da ſieht man eine unverhältnißmäßig anwachſende, ungeſunde, arme Bevölkerung, welche auf jeden möglichen Nebenver­dienſt und Gewinn angewieſen, immermehr Ehrlichkeit, Sitte, Selbſtſtändigkeit und die wahre bäuerliche und bür­gerliche Tugend verliert). Doch es handelt ſich hier weniger um den ganz augenſcheinlich hervortretenden Be­weis der Gemeinſchädlichkeit, als um den, daß auch die von der Erbfolge in dem Grundvermögen ausgeſchloſſenen Descendenten eben durch die Ausſchließung günſtiger geſtellt

) Vergl. v. Rotteck und Welker Staatslexikon. Leipzig. 1835. Thl. II. S. 264.