|
Erbfolgeordnung. 696
worden, als durch die Naturalabfindung in Grund und Boden.
Dazu bedarf es aber nur der Gegenüberſtellung der Les bensverhältniſſe, in die der Miterbe durch die Theilung des Grundvermögens und durch die Ausſchließung von demſelben verſetzt wird. Die letztere gewährt ihm ein aus den väterlichen Erſparniſſen herſtammendes Baarvermögen; er hat überdies bei Unglücksfällen Anſpruch auf die Unterſtützung des in das väterliche Erbe eingetretenen Bruders, und wird als freier Handarbeiter, einer wohlbaſirten Wirthſchaft oder Landgemeinde ſich anſchließend, Gelegenheit zum aus—kömmlichen Erwerb haben. Die zur Spatenkultur führende Naturalbodentheilung raubt ihm aber dieſe Gelegenheit, weil nur geſpannhaltende Wirthſchaften der Arbeitsgehülfen bedürfen, weil der Spatenwirth keinen Beiſtand braucht, noch weniger ihn zu bezahlen vermag. Statt des Baarvermögens hat er nur einige Morgen Land erhalten, auf denen er ſich eine Trogloditenwohnung errichtet, und auf deren ſo prekäre Früchte er ausſchließlich angewieſen iſt, da die Bodenzer— ſplitterung die Gelegenheit zum Arbeitsverdienſt vernichtet hat. Auf dieſe Weiſe iſt der Naturalerbe der Faulheit, der Unſittlichkeit und dem Hunger überantwortet, er wird das Schickſal der Enterbten beneidenswerth finden. Und doch hört der orthodoxe Liberalismus— und dieſer iſt bei Weis tem noch der herrſchende— nicht auf, Gleichheit der Rechte als erſtes Lebensprinzip des Völkerwohles aufzuſtellen. Wann wird die Wiſſenſchaft zu der Erkenntniß kommen, daß geſellſchaftliche Zuſtände nicht nach Abſtractionen ſich regeln laſſen, die von einem erträumten Naturzuſtande auf wüſter Inſel abgeleitet worden?
Aber wie geſtalten ſich die Verhältniſſe der Miterben bei dem dritten Theilungsmodus, wenn nämlich die Wirthſchaft einem Erben mit der Verpflichtung übergeben wird, die gleichen Erbportionen der Geſchwiſter zu verzinſen und
v. Peg uilhen, die Landgemeinde. 5