84 Kulturverhaͤltniſſe.
verbrechen abgewartet, das in keiner Weiſe zu verheimlichen iſt, bevor die Strafe zur Vollziehung kommt. Denn von der ganzen Feudal⸗Verfaſſung hat man nur die Patrimonialgerichtsbarkeit beibehalten. Der Grundherr muß als deren Inhaber die Koſten der Vergehen und Verbrechen tragen, die er in ſeiner Eigenſchaft eines Polizeibeamten etwa zur richterlichen Kenntniß bringen ſollte. Natürlich werden wenig Verbrechen entdeckt; denn wollte auch der Grundherr ſein Vermögen bereitwillig der Pflicht opfern, ſo werden doch die Untergebenen die Zahl dieſer Opfer nicht ohne Noth vermehren. Es finden daher in den Landgemeinden Verwarnungen und Strafen nur ausnahmsweiſe Statt; in erſterer Beziehung werden auch die Predigten kaum zu rechnen ſein, da ſie immer nur allgemein gehalten ſind, und nur die berühren, die den Kirchenbeſuch noch nicht abgeſtellt haben. Man wird dieſe Lücke durch Herſtellung einer tüchtigen Gemeinde⸗ und Polizeiordnung ausüllen müſſen; denn ohne correctionelle Cenſur⸗ und Strafewalt ſind die höheren Kulturſtadien unerreichbar, und lbſt das geſellſchaftliche Beſtehen auf die Dauer nicht öglich. Zugleich werden die ſittlichen Gefühle in der Nation gebildet und gehegt werden müſſen; durch Heilighaltung ehelichen und Familienbande, durch Ehrbarkeit und te, Verpönung des Konkubinats ꝛc.; Pflege der Kunſt Schönheit in jeglicher Geſtalt. Daher beſonders Lanverſchönerung. Das ganze Land muß einen gartenähnn Charakter erhalten; die Beſtimmung, daß jedes utpaar vor der Hochzeit eine Anzahl von Obſtbäumen flanzen habe, iſt herzuſtellen. Volksfeſte, und beſonders Grundlage, die Tonkunſt, iſt auf alle Weiſe zu beför
durch Steuerfreiheit der Muſiker ꝛc. Die Aufgabe ganz beſonders dahin, daß jede Hütte Theil habe an orzeugniſſen der veredelnden Kunſt. Daher handelt es
einesweges um Centraliſation großer Kulturhebel in
zauptſtädten, Stiftung von Akademien ꝛc., die immer