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Die Landgemeinde in Preußen / von Moritz von Lavegne-Peguilhen
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84 Kulturverhaͤltniſſe.

verbrechen abgewartet, das in keiner Weiſe zu verheimlichen iſt, bevor die Strafe zur Vollziehung kommt. Denn von der ganzen Feudal⸗Verfaſſung hat man nur die Patrimonial­gerichtsbarkeit beibehalten. Der Grundherr muß als deren Inhaber die Koſten der Vergehen und Verbrechen tragen, die er in ſeiner Eigenſchaft eines Polizeibeamten etwa zur richterlichen Kenntniß bringen ſollte. Natürlich werden wenig Verbrechen entdeckt; denn wollte auch der Grundherr ſein Vermögen bereitwillig der Pflicht opfern, ſo werden doch die Untergebenen die Zahl dieſer Opfer nicht ohne Noth vermehren. Es finden daher in den Landgemeinden Verwarnungen und Strafen nur ausnahmsweiſe Statt; in erſterer Beziehung werden auch die Predigten kaum zu rechnen ſein, da ſie immer nur allgemein gehalten ſind, und nur die berühren, die den Kirchenbeſuch noch nicht abgeſtellt haben. Man wird dieſe Lücke durch Her­ſtellung einer tüchtigen Gemeinde⸗ und Polizeiordnung aus­üllen müſſen; denn ohne correctionelle Cenſur⸗ und Straf­ewalt ſind die höheren Kulturſtadien unerreichbar, und lbſt das geſellſchaftliche Beſtehen auf die Dauer nicht öglich. Zugleich werden die ſittlichen Gefühle in der Nation gebildet und gehegt werden müſſen; durch Heilighaltung ehelichen und Familienbande, durch Ehrbarkeit und te, Verpönung des Konkubinats ꝛc.; Pflege der Kunſt Schönheit in jeglicher Geſtalt. Daher beſonders Lan­verſchönerung. Das ganze Land muß einen gartenähn­n Charakter erhalten; die Beſtimmung, daß jedes utpaar vor der Hochzeit eine Anzahl von Obſtbäumen flanzen habe, iſt herzuſtellen. Volksfeſte, und beſonders Grundlage, die Tonkunſt, iſt auf alle Weiſe zu beför­

durch Steuerfreiheit der Muſiker ꝛc. Die Aufgabe ganz beſonders dahin, daß jede Hütte Theil habe an orzeugniſſen der veredelnden Kunſt. Daher handelt es

einesweges um Centraliſation großer Kulturhebel in

zauptſtädten, Stiftung von Akademien ꝛc., die immer