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Die Landgemeinde in Preußen / von Moritz von Lavegne-Peguilhen
Seite
96
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96 Gemeindeordnung.

Aber nur inſoweit es ſich um Verhältniſſe handelt, die auch in einer iſolirten, von jedem Staats⸗ und Geſellſchafts­verbande getrennten Gemeinde zur Sprache kommen würden, dürfen dieſe einer unbeſchränkten Selbſtregierung anheimge geben werden. Nur die naturrechtlichen Verhältniſſe der Gemeinden ſind dieſen autonomiſch zu überlaſſen. Wo die benachbarten Gemeinden und die geſammte Staatsgeſellſchaft unmittelbar mitbetheiligt ſind, da tritt der Reſſort der Staatsgewalt ein, und ſoſern auch die Wahrnehmung der­artiger Angelegenheiten den Gemeinden und ihren Beamten zugewieſen iſt, find dieſe nur als Beauftragte, als Staats; beamte zu betrachten. Die Gemeinde in ihrer Eigenſchaft einer ſelbſtſtändigen Perſönlichkeit, in ihrer innern, natur: rechtlichen Stellung bildet die Realgemeinde, oder die Ge­meinde ſchlechtweg. In ihren äußeren Verhältniſſen zur Ge­ſellſchaft und als Organ der Staatsgewalt, ſtellt fie die po­litiſche Gemeinde oder den Polizeireſſort der Gemeindever­waltung dar. Wie ſchon die ganz entgegengeſetzten Entſte­hungs⸗ und Lebensmomente vorausſetzen laſſen, ſind die Ent­wickelungsbedingungen beider Richtungen des Gemeindelebens durchaus abweichend. Wir werden hier zunächſt die Grund­lagen des realen Gemeindelebens zu bezeichnen ſuchen, die Communal⸗Polizeiverfaſſung aber in dem folgenden Abſchnitte zur Erörterung bringen.

Als erſte Bedingung der Geſtaltung eines lebenskräf tigen Vereins- oder Gemeindelebens giebt ſich die Gemein­ſamkeit der Intereſſen zu erkennen; wo dieſe fehlt, da werden auch keine wirkſamen Vereine ſich geſtalten. Je umfaſſender dagegen dieſe Intereſſen, um ſo ſtärker das die Vereinsge­noſſen umſchließende Band, um ſo mächtiger der Schutz und die Kraft, die dem Einzelnen aus dem Vereinsleben erwachſen. Daher waren ſelbſt die unterthänigen Landge­meinden wohl baſirt; ſie beſaßen gemeinſchaftliches Vermö­gen, gemeinſame Rechte und Pflichten; ihre Aecker lagen unter einander und wurden nach gemeinſamer Berathung bewirthſchaftet ꝛc., und es iſt keinem Zweifel unterworfen,