98 Gemeindeordnung.
den zur Geldwirthſchaftsform übergegangenen Ruſtikalgütern nicht ferner die Elemente ihres wirthſchaftlichen Gedeihens, und dieſe werden zugleich die eines unerſchütterlichen Gemeindelebens ſein. Zunächſt bieten die Kreditinſtitute ein weſentliches Fundament dar. Dieſe ſind außer Stande, ſo tief in das innere Weſen der einzelnen Wirthſchaften einzudringen, um den jeweiligen Bedarf an Meliorationskapital' und deſſen Verwendung beurtheilen zu können, und es werden daher die Mitglieder der Landgemeinden ſolidariſch für die ihnen zu gewährenden Bankdarlehne haften müſſen.
Eine ſolche Wechſelverbürgung, die eventuelle Verpflichtung zur Bezahlung der Schulden der Gemeindegenoſſen, bewirkt deren gegenſeitige Annäherung; fie haben ein ma: terielles Intereſſe bei dem wirthſchaftlichen Gedeihen aller Gemeindeglieder, bei deren Wohlergehen, woraus endlich ſittliche Intereſſen hervorgehen, die ſich in einem regen Se: meindeleben bethätigen. Die ſchwächeren Wirthe unterliegen einer fürſorgenden Kontrolle; fie werden durch die kräftigeren Genoſſen zu einer lebendigen Wirthſchaftsthätigkeit angeregt. Auch ſind derartige ſolidariſche Verpflichtungen durchaus nicht ohne Beiſpiel. Wir finden fie bei den ritterſchaftlichen Kreditinſtituten, deren großer Umfang inzwiſchen die Wechſelkontrolle und die Realiſation der Bürgſchaften ſchwierig macht. Die Kontrakte, welche Seitens der litz thauiſchen Regierung im Jahre 1729 mit den Schweizer⸗, und 1739 mit den Salzburger Koloniſten geſchloſſen wurden, ſetzten eine ſolidariſche Verbürgung aller Gemeindeglieder für bie übernommenen Steuern und anderen Verpflichtungen ſeſt, und es iſt bekannt, daß dieſe Gemeinden die blühendſten und ſittlichſten jener Provinz waren. Die emphytentiſchen Dorfſchaften— Zeit-⸗Emphyteuſe— zahlten einen jährlichen Canon unter ſolidariſcher Verpflichtung; desgleichen mußten die Hochzinſer-Dorfgemeinden ſolidariſch für