102 Gemeindeordnnng.
licher Theil der Polizei: und ſelbſt der Juſtizverwaltung, eine angemeſſene Strafgewalt ꝛc. den Kommunalbehörden anheimgegeben, ſo ſtellt ſich dadurch eine Summe von Gemeinintereſſen dar, die der Gemeindeordnung eine breite Grundlage gewähren.
Es darf hiernach die Möglichkeit eines tüchtigen ländlichen Gemeindeweſens, auch bei reiner Geldwirthſchaftsform, nicht in Zweifel geſtellt werden. Nur kommt es darauf an, demſelben überall eine dieſer Wirthſchaftsform und den Prinzipien der Gemeindeverfaſſung entſprechende Geſtaltung zu geben. Die Gemeindebezirke müſſen in ihrer Ausdehnung, die Gemeindegewalt muß in ihren Gränzen beſtimmt werden. Es bedarf der geſetzgebenden, berathenden und vollziehenden Organe; dieſe müſſen erhalten und ausgebildet, Kolliſionen unter denſelben gehindert, Mißbräuche beſeitigt werden ꝛc.; kurz wie die Gemeinde ein Abbild des Staatsorganismus iſt, ſo bedarf ſie auch analoger Organe und Erhaltungsmittel. Nur wird man in den niederen Bewegungskreiſen des Gemeindelebens weniger peinlich zu Werke gehen, man wird ausgedehntere Freiheit geſtatten dürfen, weil ſchlimmſten Falls die Kreis- und Provinzial— gemeinde in Gemeindeangelegenheiten, der Staat in öffentlichen Angelegenheiten beſtimmend und entſcheidend einſchreiten werden. Die Organe der Gemeindethätigkeit müſſen durch Geſetze, durch Statuten und Wahlformen künſtlich erſchaffen werden, da fie nicht wie auf den Ritter- und anderen großen Gütern ſich von ſelbſt darſtellen. Während in der einzelnen Wirthſchaft, und auf den großen, einen Verein für ſich bildenden, Gütern die leitende Gewalt nach den Geſetzen der Affociation*) ſich nothwendig in dem Grundbeſitzer oder deſſen Stellvertreter vereint, muß ſie in den den Geſetzen der Kooperation“) unterliegenden Landgemeinden erſt erſchaffen werden.
) Vergl. meine Geſellſchaftswiſſenſchaſt Th. 2. 5. 70
hn Ebendaſ. 5. 71.