Rechts- und Polizeiverfaſſung. 109
zeireſſort iſt auf das Aeußerſte beſchränkt worden. Man hat die Strafbefugniſſe der Dominien entweder aufgehoben, oder doch an überaus weitläuftige Förmlichkeiten, Rekurs—inſtanzen ꝛc. gebunden, fo daß fie aus Scheu vor dieſen Förmlichkeiten nur in ſeltenen Fällen ausgeübt werden. Die Gerichts- und Polizeiverwaltung iſt durchaus in die Hände der Staatsbehörden übergegangen, die grundherrlichen Behörden ſind faſt zu einem Ortsdienerverhältniß her— abgeſunken.
Man wird nicht in Abrede ſtellen können, daß die Nothwendigkeit einer Beſchränkung der grundherrlichen Berwaltungsbefugniſſe lebhaft hervorgetreten war. Mit dem Erſtehen der Monarchie hatte die Konkurrenz der Patrimo— nialſtaaten aufgehört; die Gutsherrn hatten das Intereſſe an der Liebe ihrer Unterthanen verloren, es war Gewaltmiß— brauch mehr denn ehedem zu fürchten. Da in den Patrimonialſtaaten die Rechtspflege nicht unter Mitwirkung des Volkes gehandhabt wurde; der Grundherr auch nicht ſelten zugleich Partei oder doch betheiligt war, ſo konnte eine Fortentwickelung der Rechtspflege nur unter Einwirkung des Staats erreicht werden. Mit der Verbreitung des wiſſenſchaftlichen Geiſtes in der Nation waren die Staatsbehörden mehr und mehr von dem Streben nach Verbeſſerung der ſozialen Zuſtände durchdrungen, man überließ ſich den lebhaften Verbeſſerungsbeſtrebungen, und ſo konnten auch die Dorfgerichte nicht ferner beſtehen. Das Eigenthum der Waiſen und Unmündigen ward ſo heilig gehalten, daß es nur der Oberaufſicht des gelehrten Richters anvertraut wer: den konnte. Die keiner Prüfung unterliegenden gutsherrlichen Polizeibeamten, die Wirthſchafter, Pächter, Schulzen ꝛc. flößten nur wenig Vertrauen ein; man durfte ihnen ohne Gefahr des Mißbrauchs keine ſelbſtſtändigen Strafbefugniſſe anvertrauen; und ſo war es wohl gerechtfertigt, daß die Behörden, zunächſt durch Anordnung eines weitläuftigen ſchriftlichen Verfahrens, ausgedehnter Rekursinſtanzen ꝛc., der Ausübung dieſer Befugniſſe erhebliche Hinderniſſe ent=,