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Die Landgemeinde in Preußen / von Moritz von Lavegne-Peguilhen
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110 Rechts- und Polizeiverfaſſung.

gegenſtellten. Ja es ward dieſes geradezu Pflicht, als in Folge des Edicts vom 9. October 1807 die Grundherrn nicht mehr ausſchließlich den gebildeten Familien angehörten, ſobald vielmehr auch die niedrigſten Kulturſtadien, ohne wei­tere Prüfung oder Beſtätigung, zur Ausübung der Gerichts­barkeit gelangen konnten.

Das Beſtreben des Staats, den Reſſort der grundherr­lichen, und beſonders der weniger zuverläßigen Polizeibehör­den zu beſchränken, ſtieg in dem Maaße, wie die neuere Agrargeſetzgebung zur Ausführung gelangte, wie demnach der gutsherrliche Nexus lockerer ward, und ein Syſtem der wirthſchaftlichen Konkurrenz an die Stelle der zerſtörten Feudalaſſociation trat. Man bemühte ſich, den beſtehenden Landesgeſetzen durch Reſcripte eine Deutung zu geben, die einen weſentlichen Theil der bisherigen Polizeifunctionen den Juſtizbehörden zuwies. Der kleine Felddiebſtahl, der Dieb­ſtahl unter fünf Thaler, die Jagd⸗ und Forſtkontraventionen, die Fälſchung der Reiſepäſſe, Wanderbücher und Dienſtent­laſſungsſcheine, die Beſchädigungen aus Muthwillen ꝛc. wur­den der Cognition der Polizeibehörden aus Gründen entzogen, die ſich nicht ſelten widerſprachen, oder denen doch keineswe­ges ein allgemeines Prinzip zum Grunde lag). Es be: kundete ſich vielmehr durch das geſammte Gebiet der Staats­und Kommunalverwaltung, mit welcher Unbequemlichkeit ſich der Geiſt der neueren Geſetzgebung in den älteren Formen bewegte.

Als nächſte Wirkung dieſer durch Reſcripte ver­ſuchten Modification beſtehender Landesgeſetze ergiebt ſich zuvörderſt Rechtsunſicherheit. Nach der beſtehenden Ver­

Vergl. Allg. Landrecht Thl. 2. Tit. 17. 38, 61. 62. Tit. 20. 38. 1122 24. 1264. 65. 1384. sed. 1490. 91. Reglement für die Weſt­preußiſchen Untergerichte vom 20. Auguſt 1802. 5. 2. f i. Miniſterial­Reſcript 19. April 1819. 25 Febr. 1820. 2. Auguſt 1828. 6. Septbr. 1828. 11. Dezbr. 1829. 4 Febr. 1830 2c. in v. Kamptz Jahrbüchern u. Annalen.