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Die Landgemeinde in Preußen / von Moritz von Lavegne-Peguilhen
Seite
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112 Rechts- und Po lizeiverfaſſung.

nem Lebensglück, und dieſer wichtige Unterſchied zwiſchen Po lizei⸗ und Gerichtsſtrafen muß vor Allem bei Sonderung des Polizei- und Juſtizreſſort beachtet werden; er muß da­bei den Hauptgeſichtspunkt bilden, ſobald es gelungen ſein wird, den Polizeibehörden eine Verfaſſung zu geben, welche bei ihnen ſo wenig Mißbräuche als bei den Gerichten be: fürchten läßt. Gleichzeitig führt dieſe übermäßige Ausdeh­nung des Juſtizreſſort ebenſo unvermeidlich zur völligen Strafloſigkeit, fo lange die Patrimonialgerichtsbarkeit beibe­halten wird, ſo lange der Gutsherr die Koſten der Verbre chen tragen muß, die er in feiner Eigenſchaft eines Polizei­beamten zur richterlichen Cognition zu bringen hat.

Es darf nicht in Zweifel gezogen werden, daß eine Rechtsverfaſſung, die Strafloſigkeit und Verbrechen fördert, jede polizeiliche Verwarnung hindert, geringfügige Ver­gehen fo übermäßig ſtraft, daß neue und große Verbre­chen daraus hervorgehen müſſen, dem Bedürfniſſe der Ge: ſellſchaft in keiner Weiſe entſprechen könne. Doch beſchrän­ken ſich dieſe Mißverhältniſſe nicht bloß auf das Gebiet der Vergehen und Strafen; auch die Erziehung, das Vermögen, die Ordnungs⸗ und Sittenpolizei werden dadurch aufs Tiefſte berührt.

Die ihrer Wichtigkeit wegen den Dorfgerichten und den grundherrlichen Polizeibehörden entzogenen Geſchäfte ſind im Laufe der Zeit zu einem Umfang angewachſen, daß die ordentlichen Gerichte und die Verwaltungsbehörden da­durch erdrückt, und ihrer eigentlichen Beſtimmug gänz­lich entzogen werden. Man darf hier nur an die Art er: innern, wie die Vormundſchaften und die vormundſchaftli­chen Vermögensverwaltungen von den Gerichten geleitet werden. Und doch wäre es ungerecht, dieſe für ihre zahllo­ſen Mißgriffe verantwortlich zu machen. Denn während bei manchen Gerichten Tauſende von Vormundſchaften ſchwe­ben, dem einzelnen Descernenten daher mindeſtens mehrere hundert nebenher zufallen, wird auch der redlichſte Eifer und die eminenteſte Kenntniß nicht vor Mißgriffen ſchützen