Rechts- und Polizeiverfaſſung. 113
können. Erwägt man ferner, wie beſonders der einzeln ſtehende Richter zugleich täglich mit den trivialſten HypotheFenz, Injurien⸗ und anderen Bagatellſachen bis zum Ueber— druß heimgeſucht wird, fo fällt eigentlich jede Zurechnungsfähigkeit fort. Wo bleibt bei dem Uebermaß ſolcher Be— ſchäftigungen endlich die höhere wiſſenſchaftliche Auffaſſung des ſchönen Richterberufs?
Die Polizeiverwaltung hat auf dem Lande den Ge— meinde⸗ und grundherrlichen Beamten nicht entzogen werden können; die Regierungen und das Polizeiminiſterium haben ſich deshalb begnügen müſſen, ihre Thätigkeit auf die Verwaltungskontrolle, auf die Rekursinſtanzen und auf die Pos lizeigeſetzgebung zu beſchränken. Aber auch deren Ge— ſchäftsreſſort iſt, ungeachtet der Ausdehnung des Juſtizreſſort, dadurch zu einem Uebermaaß angewachſen, welches beſonders den höheren Verwaltungsintereſſen überaus verderblich geworden iſt. Je mehr die höheren Behörden durch Bagatellſachen heimgeſucht werden, um ſo weniger können ſie ihren wahren Beruf erfüllen. Indem die keiner Prüfung oder Beſtätigung unterliegenden Lokalbehörden ihrer unbeſtreitba—ren Unzuverläſſigkeit wegen, zu einem Ortsdienerverhältniß herabgewürdigt wurden, mußte ihnen auch das ganze Ge— biet der Lokalpolizeigeſetzgebung entzogen werden. Die Res gierungen ſahen ſich genöthigt daſſelbe zu übernehmen, und es ward, durch das daraus unvermeidlich hervorgehende Ge— neraliſiren, endlich der letzte Reſt örtlicher Selbſtſtändigkeit vernichtet; man beſtrebte ſich, die innerſten Tiefen des Lokal: lebens nach allgemeinem Schema zu regeln. Dagegen fehlte den Centralbehörden die Macht, ihren Anordnungen überall pünktliche Befolgung zu erzwingen; die Nichtbeachtung der allgemeinen polizeilichen Vorſchriften ſtieg mit ihrer Zahl und Ausdehnung in einer Weiſe, daß endlich auch die nothwendigen und wichtigen Geſetze unbeachtet blieben.
So offenbart ſich denn nach allen Seiten hin, daß die
mittelalterlichen Organe um ſo weniger dem Verwaltungs
v. Peguilhen, die Landgemeinde 8